Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXI. Band. (61)

24  Rechtsschutz  der  Anlieger  öffentl.  Straßen  bel  Veränderungen.

Wenden  wir  diese  Folgerungen  auf  das  Eingangs
aufgestellte  Schema  der  hier  möglichen  Schädigungen  an,
so  ergibt  sich,  daß  in  den  Fällen  unter  a  für  die  Regel
keine  Entschädigung  beansprucht  werden  kann,  in  jenen
unter  b  nur  in  sehr  eingeschränkter  Weise,  nämlich  insoweit,
  als  das  unmittelbare,  von  Anfang  an  vorhandene

tionsinteresse  des  Hausgrundstücks  erheblich
getroffen  wird,  während  die  Schädigungen  unter  c  und  d
dem  Anlieger  regelmäßig  in  einem  billigen  Anschlage  zu
vergüten  sein  werden,  der  bei  d  in  der  Differenz  zwischen
dem  früheren  und  dem  nach  Durchführung  der  Veränderung
verbliebenen  Capitalswerthe  des  Hausgrundstücks  besteht.

Was  schließlich  die  Zuständigkeitsfrage  anbelangt,
so  dürfte  es  keinem  Zweifel  unterliegen,  daß,  wenn  auch
ein  öffentlicher  Weg  die  Veranlassung  des  Rechtsverhältnisses
  ist,  die  Gerichte  gleichwohl  für  eine  derartige
Entschädigungsklage  competent  sind,  da  diese  in  einem
rein  privatrechtlichen  Titel  beruht  *).

*)  Nach  Fertigstellung  vorstehenden  Aufsatzes  im  Conceptc
ist  in  den  Bl.  f.  adm.  Pr.  Nr.  13—16  von  Dr.  Joseph  Loehr
ein  Aussatz  über  „das  Eisenbahnwegrecht  im  rechtsrhelnischen  Bayern“
veröffentlicht  worden,  welcher  zu  einem  Theile  (vgl.  insbes.  S  225
u.  sg.  mit  Anm.  1  und  serner  S.  238  Anm.)  auch  den  vorwürsigen
  Gegenstand  behandelt.  Hinsichtlich  des  Hauptpunctes
schließt  sich  der  Herr  Verfasser  der  herrschenden,  jeden  Entschädigungsanspruch
  des  Anliegers  vernelnenden  Meinung  in  einhehender
  Ausführung  an.  Die  im  Vorstehenden  entwickelte
Theorie  eines  concludenten  Garantievertrags  ohne  dinglichen
Charakter  ist  dabei  nicht  näher  berührt.

Im  Einzelnen  ist  insbesondere  betont,  daß  für  den  Eisenbahnsiscus
  als  Ersatzgrund  für  Schädigungen  aus  Anlaß  von  Wegeänderungen
  nur  die  Zwangsenteignung  in  Betracht  kommen  könne,
nach  deren  Grundsätzen  aber  hinsichtlich  elner  Wegesläche  nur  deren
gemeiner  Werth  zu  ersehen  sei,  so  daß  die  Schädigungen  einzelner
Anlieger  den  Elsenbahnsiscus  um  so  weniger  berühren  könnten,
als  eben  (nach  der  zur  Zelt  herrschenden  Melnung)  Niemand  aus
dem  Publicum  ein  Recht  auf  einen  bestimmten  Zustand  elnes