24 Rechtsschutz der Anlieger öffentl. Straßen bel Veränderungen.
Wenden wir diese Folgerungen auf das Eingangs
aufgestellte Schema der hier möglichen Schädigungen an,
so ergibt sich, daß in den Fällen unter a für die Regel
keine Entschädigung beansprucht werden kann, in jenen
unter b nur in sehr eingeschränkter Weise, nämlich insoweit,
als das unmittelbare, von Anfang an vorhandene
tionsinteresse des Hausgrundstücks erheblich
getroffen wird, während die Schädigungen unter c und d
dem Anlieger regelmäßig in einem billigen Anschlage zu
vergüten sein werden, der bei d in der Differenz zwischen
dem früheren und dem nach Durchführung der Veränderung
verbliebenen Capitalswerthe des Hausgrundstücks besteht.
Was schließlich die Zuständigkeitsfrage anbelangt,
so dürfte es keinem Zweifel unterliegen, daß, wenn auch
ein öffentlicher Weg die Veranlassung des Rechtsverhältnisses
ist, die Gerichte gleichwohl für eine derartige
Entschädigungsklage competent sind, da diese in einem
rein privatrechtlichen Titel beruht *).
*) Nach Fertigstellung vorstehenden Aufsatzes im Conceptc
ist in den Bl. f. adm. Pr. Nr. 13—16 von Dr. Joseph Loehr
ein Aussatz über „das Eisenbahnwegrecht im rechtsrhelnischen Bayern“
veröffentlicht worden, welcher zu einem Theile (vgl. insbes. S 225
u. sg. mit Anm. 1 und serner S. 238 Anm.) auch den vorwürsigen
Gegenstand behandelt. Hinsichtlich des Hauptpunctes
schließt sich der Herr Verfasser der herrschenden, jeden Entschädigungsanspruch
des Anliegers vernelnenden Meinung in einhehender
Ausführung an. Die im Vorstehenden entwickelte
Theorie eines concludenten Garantievertrags ohne dinglichen
Charakter ist dabei nicht näher berührt.
Im Einzelnen ist insbesondere betont, daß für den Eisenbahnsiscus
als Ersatzgrund für Schädigungen aus Anlaß von Wegeänderungen
nur die Zwangsenteignung in Betracht kommen könne,
nach deren Grundsätzen aber hinsichtlich elner Wegesläche nur deren
gemeiner Werth zu ersehen sei, so daß die Schädigungen einzelner
Anlieger den Elsenbahnsiscus um so weniger berühren könnten,
als eben (nach der zur Zelt herrschenden Melnung) Niemand aus
dem Publicum ein Recht auf einen bestimmten Zustand elnes