54 Lebenslänglich angestellte Beamte.
die Berechtigung des Vorkäufers gegen dessen Willen
alterire.
OAGErk. v. 24. Aug. 1869 RNr. 139.
· hh.
2.
Rechtsverhältniß des Dienstherrn zu seinem auf Lebensdauer
angestellten, nicht den Staatsdienern zählenden
camten.
Am 6. Dez. 1869 (RNr. 620) wurde vom
obersten Gerichtshofe ein Rechtsfall entschieden, welcher
bereits durch eine Deukschrift von Zöpfl in
Heidelberg in weiteren Kreisen bekannt wurde.
Als im Jahre 1866 die militärische Besetzung
der freien Stadt Frankfurt durch preußische Truppen
stattgefunden hatte, bemächtigte sich Preußen zugleich
der Administration der fürstlich Thurn und
Tagis'schen Posten daselbst. Am 28. Jannar 1867
kam dann zwischen der Krone Preußen und dem
Fürsten von Thurn und Taxis ein Vertrag zu
Stande, in Folge dessen dieser seine Postgerechtsame
mit allen Pertinenzen gegen eine Pauschalsumme
von drei Millionen Thalern an Preußen abtrat,
und in dessen Art. 8 bestimmt war, daß die bei
der Postverwaltung angestellten fürstlichen Beamten
mit ihren damaligen Dienstbezügen und erworbenen
Ansprüchen in den preußischen Staatsdienst übernommen
würden.
Von Selte eines noch in Aktlvität stehenden,