Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1866. (43)

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Die nach Maßgabe der Wortzahl für die erste Zone ermittelte Gebühr steigt jedes- 
mal um denselben Betrag für jede folgende Zone. 
Die bei der Aufgabe bezahlten Gebühren für die Weiterbeförderung von Depeschen 
nach außerhalb der Telegraphenlinien gelegenen Orten mittelst Expreßboten oder Estafette 
werden der Verwaltung der Adreßstation im Wege direkter Abrechnung vergütet. 
Gebühren-Erhebung. 
Art. 16. 
Bei Aufgabe der Depeschen sind sämmtliche bekannte Telegraphirungsgebühren 
im Voraus zu entrichten, die Weiterbeförderungsgebühren dagegen in der Regel vom 
Adressaten zu erheben. Die den Telegraphendienst betreffenden Depeschen allein haben 
Anspruch auf gebührenfreie Beförderung. 
Abrechnungen des Deutsch-Oesterreichischen Telegraphen-Vereins. 
Art. 17. 
Zur Ermittelung und Ausgleichung der wechselseitigen Zahlungen und Forderungen 
der einzelnen Verwaltungen des Deutsch-Oesterreichischen Telegraphen-Vereins für die 
gegenseitige Benutzung der Vereinslinien finden nach regelmäßigen Zeitabschnitten Ab- 
rechnungen statt. 
Gegenstand der Vereins-Abrechnung. 
Art. 18. 
Die für die Beförderung telegraphischer Depeschen aufkommenden Telegraphirungs- 
Gebühren fließen in die Vereinskasse und bilden den Gegenstand der Vereinsabrechnung 
nach Maßgabe der diesfalls vereinbarten Instruktion. 
Theilung des Vereins-Einkommens. 
Art. 19. 
Die Vereinsgebühren werden unter die Vereinsmitglieder vertheilt nach Maßgabe 
der in einem jeden Staate vorhandenen Telegraphenleitungen, der in demselben beför- 
derten Anzahl Vereinsdepeschen und der von den Depeschen in jedem einzelnen Staate 
durchlaufenen durchschnittlichen Meilenzahl, und zwar in nachstehender Weise: 
Ein Zehntel der Vereins-Einnahme kommt zur Vertheilung nach Verhältniß der 
Länge der Telegraphenlinien und Leitungen, welche am 1. Januar des betreffen- 
den Jahres in den einzelnen Staaten in Benutzung waren. Hiebei wird von
	        
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