Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1866. (43)

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Telegraphen-Konferenz. 
Art. 24. 
Zum Behufe der Fortbildung des Deutsch-Oesterreichischen Telegraphen-Vereins 
findet nach Bedürfniß zeitweise ein Zusammentritt von Abgeordneten der Vereins- 
regierungen Statt. 
Bei den Konferenzen ist Stimmeneinhelligkeit nothwendig zu allen Beschlüssen, 
welche sich beziehen: 
a. auf den Umfang und die Dauer des Vereins, 
u. auf Veränderungen der Vereinstarife, 
. auf Theilung des Vereins-Einkommens, 
auf Gebührenfreiheiten, 
auf die den Verein berührenden Verträge mit fremden Staaten. 
In allen minder wichtigen Fällen genügt zur Beschlußfassung die absolute 
Majorität. 
Sowohl die einhellig, als die mit absoluter Majorität gefaßten Beschlüsse unter- 
liegen der höheren Ratifikation. 
Bei Gegenständen reglementarischer Natur ist nur die durch absolute Stimmen- 
mehrheit getroffene Vereinbarung der Vereins-Verwaltungen erforderlich. 
—— 
— 
Beilagen des Vereins-Vertrages. 
Art. 25. 
Die diesem Vertrage angeschlossene Dienstanweisung und die Telegraphenordnung 
treten gleichzeitig mit demselben in Kraft, können jedoch unbeschadet des Vertrages im 
gemeinsamen Einverständnisse der Vereinsverwaltungen geändert werden. 
Dauer des Vertrages. 
Art. 26. 
Gegenwärtiger Vertrag tritt am 1. Januar 1866 in Wirksamkeit und bleibt bis 
zum 31. Dezember 1869 in Kraft. 
Sofern derselbe nicht spätestens ein Jahr vor dessen Ablauf gekündigt wird, soll 
er auf weitere sechs Jahre und so fort von sechs zu sechs Jahren als verlängert ange' 
sehen werden.
	        
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