Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1866. (43)

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len  und  sonstigen  Einrichtungen  für  landwirthschaftliches  Fortbildungswesen  nach  wie
vor  von  der  Centralstelle  für  die  Landwirthschaft  geführt  werden  soll,  wird  zum  Zwecke
einer  weiteren  Belebung  und  zugleich  einer  festeren  Organisation  des  landwirthschaftlichen
Fortbildungswesens  mit  Höchster  Geuehmigung  Seiner  Königlichen  Majestät
vom  31.  v.  M.  hiemit  Nachstehendes  verfügt:

8.  1.

Diejenigen  Gemeinden  des  Landes,  welche  im  Interesse  der  Verbreilung  einer  besseren
  landwirthschaftlichen  Ausbildung  unter  ihren  Angehörigen  eine  entsprechende  Schulanstalt
  oder  sonstige  Einrichtung  (vergl.  §.  2)  schon  gegründet  haben,  oder  erst  ins  Leben
  rufen  wollen,  erhalten  hiezu  auf  Verlangen  einen  angemessenen  Staatsbeitrag  aus
den  betreffenden  Etatsmitteln.

§.  2.
Dem  genannten  Zwecke  dienen:

1)  die  nach  Art.  2  der  Schulgesetzes-Novelle  vom  6.  November  1858  an  der  Stelle
der  Sonntagsschulen  errichteten  Winterabendschulen,  soweit  mit  denselben
ein  freiwilliger  landwirthschaftlicher  Unterricht  verbunden  wird,  an  welchem  sodann
  auch  Solche,  die  dem  sonntagsschulpflichtigen  Alter  bereits  entwachsen  sind,
Antheil  nehmen  können,

2)  die  eigens  errichteten  freiwilligen  landwirthschaftlichen  Fortbildungsschulen,


3)  regelmäßige  Abendversammlungen  Erwachsener,

4)  Lesevereine.

Außerdem  sind  die  in  die  Gemeinden  des  Landes  entsendeten  landwirthschaftlichen
Wanderlehrer  hier  zu  erwähnen.

8.  3.
Die  in  §.  2,  Ziff.  2  aufgeführten  freiwilligen  landwirthschaftlichen  Fortbildungsschulen
  sind
entweder  solche,  welche  von  sonntagsschulpflichtigen  Jünglingen  im  Alter  von  14  bis
18  Jahren  besucht  werden  und  nach  Art.  (i  des  Schulgesetzes  von  1836,  beziehungsweise