Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1866. (43)

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X.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Samstag  den  28.  April  1866.

Inhalt.

Könlgliche  Dekrete.  Köntgliche  Verordnung,  betreffend  die  Veröffentlichung  des  über  die  Fortdauer
des  Vertrags  wenen  Beförderung  der  gegenseitigen  Verkebrsverhällnisse  am  14.  December  1865  zu
Bremen  zwischen  dem  Jollverein  und  der  freien  Hansestadt  Bremen  abgeschlossenen  Vertrags.

Verfügungen  der  Derartements.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Paß-  und  Fremdenvollzel  in  dem
Großberzogtbum  Sachsen-Welmar.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Paß=  und  Fremdenrolizel  in  dem
Herzogthum  Sachsen-Meintngen.  —  Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  der  Herzogthümer  Schleswig
  und  Holstein  zur  Paßkartenconventien.  —  Bekannimachung,  betreffend  den  Wegfall  des  Erfordernisses
  von  Ursprungs-Zeugnissen  für  die  nach  Italien  zu  versendenden  Gegenstände.  —  Bekanntmachung,
betreffend  eine  veränderte  Einrichtung  in  Beziebung  auf  Beginn  und  Schluß  der  Semester  an  der  landund
  forstwirthschaftlichen  Akademie  in  Hohenheim.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Errichtung  eines
Grenzsteueramts  in  Blberach,  Kameralamts  Heilbronn.

§..VCGVGGGG  —

 

1.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Königliche  Verordnung,

betreffend  die  Veröffentlichung  des  über  die  Fortdauer  des  Vertrags  wegen  Beförderung  der  gegenseitigen
Verkehrsverhältnisse  am  14.  December  1865  zu  Bremen  zwischen  dem  Zollverein  und  der  freien
Hansestadt  Bremen  abgeschlossenen  Vertrags.

Karl

von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nachdem  der  am  14.  December  v.  J.  zu  Bremen  über  die  Fortdauer  des  Vertrags
  wegen  Beförderung  der  gegenseitigen  Verkehrsverhältnisse  zwischen  dem  Zollverein
und  der  freien  Hansestadt  Bremen  abgeschlossene  Vertrag  allseitig,  von  Uns  nach  Ver-