Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1866. (43)

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suchen, sondern namentlich auch die landwirthschaftlichen Schulen zum Gegenstand ihrer 
steten Aufmerksamkeit machen. 
Was insbesondere diese Schulanstalten betrifft, so werden die Vereine bei obli- 
gatorischen Winterabendschulen, mit welchen ein landwirthschaftlicher Unterricht 
verbunden ist, durch Delegirte von diesem Unterricht nähere Kenntniß nehmen und etwaige 
Anträge in Beziehung auf denselben an die betreffende Ortsschulbehörde bringen lassen, 
auch erforderlichenfalls die Centralstelle für die Landwirthschaft anrufen, damit letztere 
hiewegen mit der betreffenden Oberschulbehörde in Rücksprache treten und im Anstands- 
falle dem Ministerium selbst Vortrag erstatten könne. 
Ueber die freiwilligen landwirthschaftlichen Fortbildungsschulen werden die 
landwirthschaftlichen Bezirksvereine eine förmliche Aufsicht führen. 
§. 11. 
Zu Führung dieser Aufsicht (§. 10, Abs. 3) werden die landwirthschaftlichen Ver- 
eine an jedem der betreffenden Schulorte einen oder einige Delegirte bestellen, welchen 
unter Mitwirkung des geistlichen und des weltlichen Ortsvorstehers die örtliche Leitung 
der betreffenden Schule zukommt. 
Außerdem werden die freiwilligen landwirthschaftlichen Fortbildungsschulen von 
Seiten der landwirthschaftlichen Vereine alljährlich einer Visitation unterworfen werden, 
bei welcher, wenn es sich um Fortbildungsschulen mit eigentlichem landwirthschaftlichem 
Unterrichte handelt, ein oder einige landwirthschaftskundige Mitglieder des Vereins-Aus- 
schusses zu verwenden sind, während bei Visitationen von Fortbildungsschulen für sonn- 
tagsschulpflichtige Jünglinge jedenfalls der schultechnische Beirath des Vereins beizu- 
ziehen ist. 
Im letzteren Falle ist stets auch die örtliche Aufsichtsbehörde für die Volksschulen 
zum Anwohnen bei dem Visitationsgeschäfte einzuladen. 
§. 12. 
Die obere Aufsicht über die landwirthschaftlichen Fortbildungsschulen und sonstigen 
Einrichtungen für landwirthschaftliches Fortbildungswesen wird, unter der in §. 10, 
Abs. 2 angeführten Modifikation in Bezichung auf die obligatorischen Winterabendschu- 
len, welche gesetzlich unter der Oberaufsicht der Oberschulbehörden stehen, von der Cen-
	        
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