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B) Der Departements der auswärtigen Angelegenheiten
und des Innern.
Der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten und des Innern.
Bekanntmachung, betreffend den Beitritt der sreien Stadt Hamburg zu der Uebereinkunft wegen gegen-
seitiger Verpflegung erkrankter und wegen Beerdigung verstorbener Staatsangehörigen.
Nachdem die freie Stadt Hamburg der zwischen einer Mehrzahl deutscher Regie-
rungen abgeschlossenen Uebereinkunft wegen gegenseitiger Verpflegung erkrankter und
Beerdigung verstorbener Staatsangehörigen gleichfalls beigetreten ist, so wird solches
unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 17. November 1853, Reg.Blatt
S. 482 zur öffentlichen Keuntniß gebracht.
Stuttgart den 27. April 1866.
Varnbiler. Geßler.
C) Des Finanz-Departements.
Des Finanz-Ministeriums.
Bekanntmachung, betrefsend die Aufnahme eines Staatsanlehens von 6 Millionen Gulden.
Behufs der Fortsetzung der mit ständischer Zustimmung beschlossenen Eisenbahn-
bauten hat der Ausschuß der württembergischen Stände, unter deren Gewährleistung
und Verwaltung die Staatsschuld des Königreichs Württemberg nach den §§. 119 und
120 der Verfassungsurkunde gestellt ist, im Einverständniß mit der K. Staatsregierung
und Kraft des ihm durch die Gesetze vom 10. Jannar 1862 und vom 13. August 1865
ertheilten Auftrags beschlossen, ein mit jährlich 4½ vom Hundert verzinsliches Anlehen
von effectiv 6 Millionen Gulden aufzunehmen.
Hievon haben das Bankhaus M. A. v. Rothschild und Söhne in Frankfurt a. M.,
die K. Hofbank und die Bankhäuser Dörtenbach und Comp., Stahl und Federer, Ge-
brüder Benedict und das Handlungshaus G. H. Kellers Söhne in Stuttgart den Be-
trag von effectiv 4 Millionen Gulden fest übernommen und werden die weiteren effec-
tiven 2 Millionen Gulden dem Publicum zur Betheiligung im Wege der Subscription
unter folgenden Bestimmungen angeboten: