Full text : Das Staatsrecht des Königreichs Bayern.

§. 8.  Die  Behörden  der  Rechtspflege  und  der  Verwaltung.  15

Aeußern,  der  Justiz,  des  Innern,  der  Finanzen  und  der  Armee  eingeteilt.  Jedes  derselben  wird
mit  einem  eigenen  Minister  besetzt.

Der  Kabinetsbefehl  an  den  k.  Staatsrat  vom  15.  April  1817  regelte  die  Bildung  und  den
Geschäftsgang  der  Staatsministerien  des  Näheren.

Neben  dem  Gesamtministerium  als  oberster  vollziehender  Stelle  schuf  die  Verfassung  von
1808  nach  dem  Vorbilde  des  französischen  Staatsrates  einen  geheimen  Rat  als  oberste  beratende
Stelle.  Das  organische  Edikt  vom  4.  Juni  1808  traf  die  näheren  Anordnungen.

Der  geheime  Rat  hatte  über  die  wichtigsten  inneren  Angelegenheiten  des  Reichs  zu  beratschlagen,
  die  Gesetze  und  die  Hauptverwaltungsverordnungen  nach  den  von  den  Ministerien  mitgeteilten
  Grundzügen  zu  entwerfen,  insbesondere  das  Gesetz  über  die  Staatsauflagen  oder  das  Finanzgesetz.
  Zugleich  aber  sollte  er  richterliche  Aufgaben  erfüllen:  als  oberste  Instanz  für  administrativkontentiöse
  Sachen,  als  entscheidende  Instanz  bei  Zuständigkeitsstreiten  zwischen  den  Behörden  der
Rechtspflege  und  der  Verwaltung,  endlich  als  beurteilende  Stelle  für  die  Vorfrage,  ob  öffentliche
Beamte  wegen  begangenen  Verbrechens  zur  gerichtlichen  Verantwortung  zu  ziehen  seien.

Die  Verordnung  vom  2.  Febrnar  1817  über  die  Bildung  und  Einrichtung  der  obersten
Staatsstellen  verwandelte  den  geheimen  Rat  in  einen  Staatsrat.  Dessen  Formation  und  Dienstesinstruktion
  bestimmte  die  Verordnung  vom  3.  Mai  1817.  Er  erhielt  gleich  seinem  Vorgänger,  dem
geheimen  Rate  beratende  und  erkennende  Aufgaben  zugewiesen.  Die  Rekurse  in  gemischten  Rechtssachen
  sollten  durch  eine  besondere  Kommission  unter  dem  Vorsitze  eines  Staatsrates  entschieden  werden.

2.  Behörden  der  Landesverwaltung  und  Gemeinden.  Die  Verwaltungsmittelstellen  erfuhren  infolge
  der  Verfassung  von  1808  eine  übermäßige  Vermehrung.

Tit.  1  §  III  der  Verfassung  bestimmte,  daß  das  Land  ohne  Rücksicht  auf  die  seitherigen
Provinzen  in  möglichst  gleiche  Kreise  nach  natürlichen  Grenzen  zu  teilen  sei.

Die  Verordnung  vom  21.  Juni  1808  bildete  nun  15  Kreise,  die  in  französischer  Weise  nach
Flüssen  benannt  wurden.

Im  Vollzuge  der  Vorschrift  des  Tit.  3  §   IV  der  Verfassung  regelte  sodann  eine  Verordnung
  vom  17.  Juli  gl.  Js.  die  Formation,  den  Wirkungkreis,  den  Geschäftsgang  der  Kreisverwaltungsstellen,
  welche  den  Namen  General-Kreis-Kommissariat  erhielten.

Das  Jahr  1810  brachte  auch  für  die  Kreisstellen  eine  neue  Gestaltung.  Die  Verordnung
vom  23.  September  teilte  das  Königreich  in  neun  Kreise.

Einen  weiteren  Abschnitt  der  Entwickelung  bezeichnet  das  Jahr  1817.  Im  Vollzuge  der
schon  früher  erwähnten  organisatorischen  Verordnung  vom  2.  Februar  1817  wurde  das  Königreich
durch  Verordnung  vom  20.  gl.  Mts.  in  acht  Kreise  geteilt.

Nach  dem  Vorbilde,  welches  bereits  im  vorausgegangenen  Jahre  in  der  Pfalz  aufgestellt
worden  war,  wurden  durch  die  Formationsverordnung  vom  27.  März  1817  Kreisregierungen  geschaffen,
  die  sich  unter  einem  Generalkommissäre  und  Präsidenten  als  Vorstand  in  zwei  Kammern,
des  Innern  und  der  Finanzen,  gliederten.  Diese  Verordnung  bildet  den  Ausgangspunkt  des
geltenden  Rechtes.

Die  äußeren  Behörden  der  Verwaltung  auf  dem  Lande  —  die  Landgerichte  und  die  gutsherrlichen
  Gerichte  —  blieben  während  des  ganzen  hier  geschilderten  Zeitraums,  wie  noch  lange
nachher,  zugleich  Organe  der  Rechtspflege.  Es  kann  daher  von  ihnen  im  Zusammenhange  mit  den
Bemerkungen  über  die  Entwickelung  der  Gerichtsverfassung  gehandelt  werden.

Die  Verhältnisse  der  Gemeinden  wurden  durch  die  Edikte  über  die  Bildung  der  Gemeinden
vom  28.  Juli  1808  und  über  das  Gemeindewesen  vom  24.  September  1808  geordnet.  Die  Nachahmung
  französischer  Vorbilder  erwies  sich  hier  verhängnisvoll.  Da  die  Gemeinden  (Ruralgemeinden
  und  Städte  und  größere  Märkte)  in  unbedingte  Abhängigkeit  von  den  Staatsbehörden  gesetzt
wurden,  konnte  ein  selbständiges  Gemeindeleben  sich  nicht  entwickeln.  Das  Verdienst  der  Gesetzgebung
  von  1808  war  nur  ein  verneinendes:  die  Beseitigung  unhaltbar  gewordener  Zustände.
Uebrigens  ist  das  Gemeindeedikt  von  1808  niemals  völlig  zum  Vollzug  gekommen.

Durch  Verordnungen  vom  17.  November  1816  und  vom  6.  März  1817  wurde  zuerst  mit
den  bisherigen  Verwaltungsgrundsätzen  gegenüber  den  Gemeinden  gebrochen,  die  Armenpflege  dezentralisiert,
  den  Gemeinden  die  Verwaltung  des  örtlichen  Stiftungs=  und  des  Gemeindevermögens
zurückgegeben.  Im  inneren  Zusammenhange  mit  der  Verfassung  erging  sodann  das  Gemeindeedikt
vom  17.  Mai  1818,  das  den  Gemeinden  eine  wesentlich  freiere  Bewegung  einräumte.

3.  Gerichtsverfassung.  Die  Konstitution  von  1808  gab  auch  den  Anstoß  zu  einer  neuen  Gerichtsverfassung.
  Zum  Vollzuge  des  fünften  Titels  der  Konstitution  erging  das  organische  Edikt
vom  24.  Juli  1808.  Dasselbe  sprach  den  Grundsatz  aus:  „Die  Justiz  kann  in  Unserem  ganzen
Königreiche  nur  von  den  von  Uns  neu  organisierten  oder  bestätigten  Gerichtshöfen  in  Unserem  Namen,
nach  Unseren  Gesetzen  und  Vorschriften  verwaltet  werden.“