§. 8. Die Behörden der Rechtspflege und der Verwaltung. 15
Aeußern, der Justiz, des Innern, der Finanzen und der Armee eingeteilt. Jedes derselben wird
mit einem eigenen Minister besetzt.
Der Kabinetsbefehl an den k. Staatsrat vom 15. April 1817 regelte die Bildung und den
Geschäftsgang der Staatsministerien des Näheren.
Neben dem Gesamtministerium als oberster vollziehender Stelle schuf die Verfassung von
1808 nach dem Vorbilde des französischen Staatsrates einen geheimen Rat als oberste beratende
Stelle. Das organische Edikt vom 4. Juni 1808 traf die näheren Anordnungen.
Der geheime Rat hatte über die wichtigsten inneren Angelegenheiten des Reichs zu beratschlagen,
die Gesetze und die Hauptverwaltungsverordnungen nach den von den Ministerien mitgeteilten
Grundzügen zu entwerfen, insbesondere das Gesetz über die Staatsauflagen oder das Finanzgesetz.
Zugleich aber sollte er richterliche Aufgaben erfüllen: als oberste Instanz für administrativkontentiöse
Sachen, als entscheidende Instanz bei Zuständigkeitsstreiten zwischen den Behörden der
Rechtspflege und der Verwaltung, endlich als beurteilende Stelle für die Vorfrage, ob öffentliche
Beamte wegen begangenen Verbrechens zur gerichtlichen Verantwortung zu ziehen seien.
Die Verordnung vom 2. Febrnar 1817 über die Bildung und Einrichtung der obersten
Staatsstellen verwandelte den geheimen Rat in einen Staatsrat. Dessen Formation und Dienstesinstruktion
bestimmte die Verordnung vom 3. Mai 1817. Er erhielt gleich seinem Vorgänger, dem
geheimen Rate beratende und erkennende Aufgaben zugewiesen. Die Rekurse in gemischten Rechtssachen
sollten durch eine besondere Kommission unter dem Vorsitze eines Staatsrates entschieden werden.
2. Behörden der Landesverwaltung und Gemeinden. Die Verwaltungsmittelstellen erfuhren infolge
der Verfassung von 1808 eine übermäßige Vermehrung.
Tit. 1 § III der Verfassung bestimmte, daß das Land ohne Rücksicht auf die seitherigen
Provinzen in möglichst gleiche Kreise nach natürlichen Grenzen zu teilen sei.
Die Verordnung vom 21. Juni 1808 bildete nun 15 Kreise, die in französischer Weise nach
Flüssen benannt wurden.
Im Vollzuge der Vorschrift des Tit. 3 § IV der Verfassung regelte sodann eine Verordnung
vom 17. Juli gl. Js. die Formation, den Wirkungkreis, den Geschäftsgang der Kreisverwaltungsstellen,
welche den Namen General-Kreis-Kommissariat erhielten.
Das Jahr 1810 brachte auch für die Kreisstellen eine neue Gestaltung. Die Verordnung
vom 23. September teilte das Königreich in neun Kreise.
Einen weiteren Abschnitt der Entwickelung bezeichnet das Jahr 1817. Im Vollzuge der
schon früher erwähnten organisatorischen Verordnung vom 2. Februar 1817 wurde das Königreich
durch Verordnung vom 20. gl. Mts. in acht Kreise geteilt.
Nach dem Vorbilde, welches bereits im vorausgegangenen Jahre in der Pfalz aufgestellt
worden war, wurden durch die Formationsverordnung vom 27. März 1817 Kreisregierungen geschaffen,
die sich unter einem Generalkommissäre und Präsidenten als Vorstand in zwei Kammern,
des Innern und der Finanzen, gliederten. Diese Verordnung bildet den Ausgangspunkt des
geltenden Rechtes.
Die äußeren Behörden der Verwaltung auf dem Lande — die Landgerichte und die gutsherrlichen
Gerichte — blieben während des ganzen hier geschilderten Zeitraums, wie noch lange
nachher, zugleich Organe der Rechtspflege. Es kann daher von ihnen im Zusammenhange mit den
Bemerkungen über die Entwickelung der Gerichtsverfassung gehandelt werden.
Die Verhältnisse der Gemeinden wurden durch die Edikte über die Bildung der Gemeinden
vom 28. Juli 1808 und über das Gemeindewesen vom 24. September 1808 geordnet. Die Nachahmung
französischer Vorbilder erwies sich hier verhängnisvoll. Da die Gemeinden (Ruralgemeinden
und Städte und größere Märkte) in unbedingte Abhängigkeit von den Staatsbehörden gesetzt
wurden, konnte ein selbständiges Gemeindeleben sich nicht entwickeln. Das Verdienst der Gesetzgebung
von 1808 war nur ein verneinendes: die Beseitigung unhaltbar gewordener Zustände.
Uebrigens ist das Gemeindeedikt von 1808 niemals völlig zum Vollzug gekommen.
Durch Verordnungen vom 17. November 1816 und vom 6. März 1817 wurde zuerst mit
den bisherigen Verwaltungsgrundsätzen gegenüber den Gemeinden gebrochen, die Armenpflege dezentralisiert,
den Gemeinden die Verwaltung des örtlichen Stiftungs= und des Gemeindevermögens
zurückgegeben. Im inneren Zusammenhange mit der Verfassung erging sodann das Gemeindeedikt
vom 17. Mai 1818, das den Gemeinden eine wesentlich freiere Bewegung einräumte.
3. Gerichtsverfassung. Die Konstitution von 1808 gab auch den Anstoß zu einer neuen Gerichtsverfassung.
Zum Vollzuge des fünften Titels der Konstitution erging das organische Edikt
vom 24. Juli 1808. Dasselbe sprach den Grundsatz aus: „Die Justiz kann in Unserem ganzen
Königreiche nur von den von Uns neu organisierten oder bestätigten Gerichtshöfen in Unserem Namen,
nach Unseren Gesetzen und Vorschriften verwaltet werden.“