18
ser Straße, welche von Württemberg unterhalten wird, ein Dreieck ausgeschnitten und
zu bayrischem Gebiet gezogen ist.
Die Landesgrenze wird nun dahin geändert, daß der Ausschnitt der Straße auf
bayerischem Gebiet wegfällt und die Straße zwischen den Grenzpfählen 151 bis 153
ganz auf württembergisches Gebiet zu liegen kommt.
Von dem bayerischen Gebiet kommen in Folge dieser Ausgleichung ½ Morgen
12,0 Ruthen württembergisches Maß oder 25 Dezimalen bayerisches Maß an Würt-
temberg.
Artikel 6.
Zwischen den Grenzpfählen 268—269 der bayerischen Markung Muthmannshofen
und der württembergischen Markung Hofs bildet die Landesgrenze ein Wassergraben.
Dieser Wassergraben ist korrigirt und in seiner gegenwärtigen Richtung als Lan-
desgrenze vereinbart.
Artikel 7.
Zwischen den Grenzpfählen 289—294 bayerischer Markung Riedhausen und würt-
tembergischer Markung Niederstotzingen bildet ein Wassergraben mit vielfachen Krüm-
mungen die Landesgrenze.
Dieser Wassergraben ist korrigirt worden und wird in seiner gegenwärtigen Ge-
stalt und Richtung als Landesgrenze vereinbart.
Artikel 8.
Zwischen den Grenzpfählen Nro. 363 bis 367 werden von der bayerischen Plan-
nummer 1225, Markung Bächingen, Bezirksamts Dillingen, 0,60 Dezimalen bayerisches
Maß oder /8 Morgen 8,1 Ruthen württembergisches Maß in die württembergische
Markung Sontheim und an das württembergische Gebiet abgetreten, wogegen
in der württembergischen Markung Sontheim von Parzellen Nro. 817 0,60 Dezimalen
bayerisches Maß oder 58 Morgen, 8,1 Ruthen württembergisches Maß an die baye-
rische Gemeindemarkung Bächingen abgetreten werden.
Artikel 9.
Zwischen Grenzpfahl 397—461 werden in der württembergischen Markung Brenz,
Königl. Oberamts Heidenheim, die Parzellen-Nummern 2711, 2712, 2713, 2714, 2715
zusammen 2½% Morgen 8,3 Ruthen württembergisches Maß oder 2 Tagwerk, 58 Dezi-
malen bayerisches Maß in die bayerische Gemeindemarkung Obermödlingen, Königl. Be-