Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

55°

)  An  den  Haupteingängen  des  Seuchengehöfts  und  an  den  Eingängen  der
verseuchten  Ställe  oder  sonstigen  Standorte  sind  Tafeln  mit  der  deutlichen  und  haltbaren
  zuufseet  „Schafpocken“  leicht  sichibar  anzubringen.

n  den  Haupteingängen  des  Seuchenorts  sind  Tafeln  mit  der  gleichen
zal  Deil  sichtbar  aufzustellen.  In  größeren  Orten  ist  die  Aufstellung  der
Tafeln  in  der  Regel  auf  einzelne  iube  oder  Teile  des  Ortes  zu  beschränken.

g  205.
C)  Sämtliche  Schafe  des  verseuchten  gep  sind  im  Stalle  unterzubringen,  und
der  Stall  ist  abzusperren  mit  den  aus  den  88  206  bis  213  sich  ergebenden  Wirkungen.
□)Ausnahmsweise  können  die  Schafe  auf  der  Weide  belassen  werden,  wenn
die  Stallsperre  besonders  schwere  wirtschaftliche  Schädigungen  im  Gefolge  hat  und
der  Weidegang  nach  amtstierärztlichem  Gutachten  eine  besondere  Gefahr  der  Seuchenverbreitung
  nicht  bedingt.

g  206.

()  Die  Schafe  dürfen  aus  dem  abgesperrten  Stalle  nicht  entfernt  werden.
Jedoch  kann  nach  der  amtstierärztlich  festgestellten  Abheilung  der  Pocken  in  dem  Bestande
  der  Weidegang  der  Schafe  unter  der  Bedingung  gestattet  werden,  daß  diese
keine  Wege  und  Weiden  betreten,  die  von  Schafen  aus  unverseuchten  Gehöften  benutzt
  werden,  und  daß  sie  auf  der  Weide  sowie  auf  dem  Wege  dahin  nicht  in  die
Nähe  solcher  Schafe  kommen.  Erforderlichenfalls  hat  die  Polizeibehörde  die  Hütungsgrenzen
  für  die  letzteren  und  für  die  verseucht  gewesenen  Bestände  sestzusetzen.

(.)  Unter  den  gleichen  Bedingungen  kann  ausnahmsweise  der  Weidegang  schon  vor
erfolgter  Abheilung  gestaltet  werden,  wenn  die  Voraussetzungen  des  §  205  Abs.  2  vorliegen.

()AUm  den  Auftrieb  der  Schafe  aus  dem  abgesperrten  Stalle  auf  die  Weide
zu  ermöglichen  oder  zu  erleichtern,  dürfen  die  von  den  Schafen  zu  benutzenden  Wege
vorübergehend  gegen  den  Verkehr  auch  von  Personen  gesperrt  werden.

g  207.

C)Ställe  und  sonstige  Standorte,  wo  sich  pockenkranke  oder  verdächtige

Schafe  befinden,  dürfen,  abgesehen  von  Notsfällen,  ohne  polizeiliche  Genehmigung  nur

von  dem  Besitzer  der  Tiere  oder  der  Räumlichkeiten,  von  dessen  Vertreter,  von  den

mit  der  Beaussichtigung,  Wartung  und  Pflege  der  Tiere  betrauten  Personen  und
von  Tierärzten  betreten  werden.

Zur  Wartung  und  Pflege  der  kranken  oder  verdächtigen  Schafe  dürfen

Personen  nicht  herangezogen  werden,  die  mit  anderen  Schafen  in  Berührung  kommen.

(e)  Personen,  die  mit  den  kranken  oder  verdächtigen  Schafen  im  Seuchengehöft

  in  Berührung  gekommen  sind,  dürfen  erst  nach  vorschriftsmäßiger  Desinfektion

das  Gehöft  verlassen.

g  208.
C)Die  Einfuhr  von  Schafen  in  das  Seuchengehöft  ist  verboten.  Ausnahmen

können  in  dringenden  Fällen  von  der  Polizcibehörde  zugelassen  werden.
)Der  Zutritt  fremder  Schafe  zum  Seuchengehöft  ist  verboten  und  der
Besitzer  verpflichtet,  Vorsorge  zu  treffen,  daß  er  verhütet  wird.