Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Beschränkung  —

unter  den  Voraussetzungen  des  Abs.  1
von  der  Unterhaltspflicht  ganz
befreit,  wenn  die  Frau  den  Unterhalt
aus  dem  Stamme  ihres  Vermögens
bestreiten  kann.  1582.

1580  s.  Verwandtschaft  1611.

1582

Art.

Die  Unterhaltspflicht  erlischt  nicht  mit
dem  Tode  des  Verpflichteten.

Die  Verpflichtung  des  Erben  unterliegt
  nicht  den  B.  des  §  1579.  Der
Berechtigte  muß  sich  jedoch  die  Herabsetzung
  der  Rente  bis  auf  die  Hälfte
der  Einkünfte  gefallen  lassen,  die  der
Verpflichtete  zur  Zeit  des  Todes  aus
seinem  Vermögen  bezogen  hat.  Einkünfte
  aus  einem  Rechte,  das  mit
dem  Eintritte  eines  bestimmten  Zeitpunkts
  oder  Ereignisses  erlischt,  bleiben
von  dem  Eintritte  des  Zeitpunkts  oder
des  Ereignisses  an  außer  Betracht.

Sind  mehrere  Berechtigte  vorhanden,
so  kann  der  Erbe  die  Renten  nach
dem  Verhältnisse  ihrer  Höhe  soweit
herabsetzen,  daß  sie  zusammen  der  Hälfte
der  Einkünfte  gleichkommen.

Einführungsgesetz.

Nimmt  ein  Ausländer  im  Inlande
ein  Rechtsgeschäft  vor,  für  das  er
geschäftsunfähig  oder  in  der  Geschäftsfähigkeit
  beschränkt  ist,  so  gilt  er  für
dieses  Rechtsgeschäft  insoweit  als
geschäftsfähig,  als  er  nach  den  deutschen
Gesetzen  geschäftsfähig  sein  würde.
Auf  familienrechtliche  und  erbrechtliche
Rechtsgeschäfte  sowie  auf  Rechtsgeschäfte,
  durch  die  über  ein  ausländisches
  Grundstück  verfügt  wird,
findet  diese  Vorschrift  keine  Anwendung.
Ein  Verschollener  kann  im  Inlande
nach  den  deutschen  Gesetzen  für  tot
erklärt  werden,  wenn  er  bei  dem
Beginne  der  Verschollenheit  ein  Deutscher
  war.

Gehörte  der  Verschollene  bei  dem
Beginne  der  Verschollenheit  einem
fremden  Staate  an,  so  kann  er  im

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Beschränkung

Inlande  nach  den  deutschen  Gesetzen
mit  Wirkung  für  diejenigen  Rechtsverhältnisse,
  welche  sich  nach  den  deutschen
Gesetzen  bestimmen,  sowie  mit  Wirkung
für  das  im  Inlande  befindliche  Vermögen
  für  tot  erklärt  werden;  die
Vorschriften  des  §  2369  Abs.  2  des
B.  G.  B.  finden  entsprechende  Anwendung.


Hatte  ein  verschollener  ausländischer
Ehemann  seinen  letzten  Wohnsitz  im
Inland  und  ist  die  im  Inlande  zurückgebliebene
  oder  dahin  zurückgekehrte
Ehefrau  Deutsche  oder  bis  zu  ihrer
Verheirathung  mit  dem  Verschollenen
Deutsche  gewesen,  so  kann  auf  ihren
Antrag  der  Verschollene  im  Inlande
nach  den  deutschen  Gesetzen  ohne  die
im  Abs.  2  bestimmte  B.  für  tot  erklärt
werden.  13.

6  s.  Ehe  §  1357,  Güterrecht  §  1435.
5  Ist  auf  Grund  eines  Reichsgesetzes

5

dem  Eigentümer  einer  Sache  wegen
der  im  öffentlichen  Interesse  erfolgenden
  Entziehung,  Beschädigung  oder
Benutzung  der  Sache  oder  wegen  B.
des  Eigentums  eine  Entschädigung  zu
gewähren  und  steht  einem  Dritten  ein
Recht  an  der  Sache  zu,  für  welches
nicht  eine  besondere  Entschadigung  gewährt
  wird,  so  hat  der  Dritte,  soweit
sein  Recht  beeinträchtigt  wird,  von
dem  Entschädigungsanspruche  dieselben
Rechte,  die  ihm  im  Falle  des  Erlöschens
  seines  Rechtes  durch  Zwangsversteigerung
  an  dem  Elrlöse  zustehen.
57627“,  67.  70%  72%.

Die  Vorschrift  des  §  36  Abs.  4  des
Gesetzes  betreffend  die  B.  des  Grundeigentums
  in  der  Umgebung  von
Festungen  vom  21.  Dezember  1871
(Reichs-Gesetzbl.  S.  459)  wird  durch
die  Vorschriften  der  Art.  56%  537
nicht  berührt.  Findet  nach  diesen
Vorschriften  ein  Verteilungsverfahren
statt,  so  ist  die  Entschädigung  auf