Beschränkung —
unter den Voraussetzungen des Abs. 1
von der Unterhaltspflicht ganz
befreit, wenn die Frau den Unterhalt
aus dem Stamme ihres Vermögens
bestreiten kann. 1582.
1580 s. Verwandtschaft 1611.
1582
Art.
Die Unterhaltspflicht erlischt nicht mit
dem Tode des Verpflichteten.
Die Verpflichtung des Erben unterliegt
nicht den B. des § 1579. Der
Berechtigte muß sich jedoch die Herabsetzung
der Rente bis auf die Hälfte
der Einkünfte gefallen lassen, die der
Verpflichtete zur Zeit des Todes aus
seinem Vermögen bezogen hat. Einkünfte
aus einem Rechte, das mit
dem Eintritte eines bestimmten Zeitpunkts
oder Ereignisses erlischt, bleiben
von dem Eintritte des Zeitpunkts oder
des Ereignisses an außer Betracht.
Sind mehrere Berechtigte vorhanden,
so kann der Erbe die Renten nach
dem Verhältnisse ihrer Höhe soweit
herabsetzen, daß sie zusammen der Hälfte
der Einkünfte gleichkommen.
Einführungsgesetz.
Nimmt ein Ausländer im Inlande
ein Rechtsgeschäft vor, für das er
geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit
beschränkt ist, so gilt er für
dieses Rechtsgeschäft insoweit als
geschäftsfähig, als er nach den deutschen
Gesetzen geschäftsfähig sein würde.
Auf familienrechtliche und erbrechtliche
Rechtsgeschäfte sowie auf Rechtsgeschäfte,
durch die über ein ausländisches
Grundstück verfügt wird,
findet diese Vorschrift keine Anwendung.
Ein Verschollener kann im Inlande
nach den deutschen Gesetzen für tot
erklärt werden, wenn er bei dem
Beginne der Verschollenheit ein Deutscher
war.
Gehörte der Verschollene bei dem
Beginne der Verschollenheit einem
fremden Staate an, so kann er im
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Beschränkung
Inlande nach den deutschen Gesetzen
mit Wirkung für diejenigen Rechtsverhältnisse,
welche sich nach den deutschen
Gesetzen bestimmen, sowie mit Wirkung
für das im Inlande befindliche Vermögen
für tot erklärt werden; die
Vorschriften des § 2369 Abs. 2 des
B. G. B. finden entsprechende Anwendung.
Hatte ein verschollener ausländischer
Ehemann seinen letzten Wohnsitz im
Inland und ist die im Inlande zurückgebliebene
oder dahin zurückgekehrte
Ehefrau Deutsche oder bis zu ihrer
Verheirathung mit dem Verschollenen
Deutsche gewesen, so kann auf ihren
Antrag der Verschollene im Inlande
nach den deutschen Gesetzen ohne die
im Abs. 2 bestimmte B. für tot erklärt
werden. 13.
6 s. Ehe § 1357, Güterrecht § 1435.
5 Ist auf Grund eines Reichsgesetzes
5
dem Eigentümer einer Sache wegen
der im öffentlichen Interesse erfolgenden
Entziehung, Beschädigung oder
Benutzung der Sache oder wegen B.
des Eigentums eine Entschädigung zu
gewähren und steht einem Dritten ein
Recht an der Sache zu, für welches
nicht eine besondere Entschadigung gewährt
wird, so hat der Dritte, soweit
sein Recht beeinträchtigt wird, von
dem Entschädigungsanspruche dieselben
Rechte, die ihm im Falle des Erlöschens
seines Rechtes durch Zwangsversteigerung
an dem Elrlöse zustehen.
57627“, 67. 70% 72%.
Die Vorschrift des § 36 Abs. 4 des
Gesetzes betreffend die B. des Grundeigentums
in der Umgebung von
Festungen vom 21. Dezember 1871
(Reichs-Gesetzbl. S. 459) wird durch
die Vorschriften der Art. 56% 537
nicht berührt. Findet nach diesen
Vorschriften ein Verteilungsverfahren
statt, so ist die Entschädigung auf