Full text : Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

196  Anlage  4.  Der  Etat  und  seine  Durchführung.

 

Revisionsabschluß  zu  formiren  und  dadurch  die  persönliche  Schuld
des  Rechners  an  die  Kasse  oder  das  Magazin  festzustellen.

Artikel  14.

Findet  sich  ein  Rechner  oder  sein  Stellvertreter  oder  Rechtsnachfolger
  durch  den  Revisions-Abschluß  beschwert,  so  hat  derselbe
dagegen  innerhalb  einer  unerstrecklichen  Frist  von  3  Monaten  nach

der  bescheinigten  Zustellung  der  Beschlüsse  und  des  Revisions-Ab-S.

  484.

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schlusses  Recurs  bei  der  Ober-Rechnungskammer  zu  ergreifen,
sowie  um  Revision  der  Verhandlungen  und  um  Formirung  eines
anderen  Revisions-Abschlusses  nachzusuchen.

In  solchen  Fällen  entscheivet  in  außerordentlicher  Sitzung  auf
schriftliche  Vorträge  eines  Referenten  und  Correferenten  die  Ober-Rechnungskammer,
  vertreten  durch  ihren  Präsidenten  mit  zwei
Räthen  und  verstärkt  durch  drei  Mitglieder  des  Verwaltungsgerichtshofs,
  welche  Wir  für  jede  Finanzperiode  im  Voraus  ernennen
  werden.  Der  Präsident  soll  bei  Stimmengleichheit  nicht
den  Ausschlag  geben  können,  und  ist  in  diesem  Falle  zu  Gunsten
des  Beschwerdeführers  zu  entscheiden.

Bei  dieser  Entscheidung  darf  der  frühere  Referent,  auf  dessen
Vortrag  der  angefochtene  Revisions-Abschluß  ertheilt  worden  ist,
nicht  mitwirken.

Das  Erkenntniß  ist  dem  Rechner  durch  die  Verwaltungsbehörde,
unter  welcher  derselbe  steht,  zu  eröffnen.

Ein  weiterer  Recurs  findet  nicht  statt.

Artikel  15.

Die  von  der  Ober-Rechnungskammer  formirten  Revisions=Abschlüsse,
  gegen  welche  innerhalb  der  im  Art.  14  bestimmten  Frist
der  Recurs  an  die  Ober-Rechnungskammer  nicht  ein=  und  ausgeführt
  worden  ist,  erlangen  mit  Ablauf  dieser  Frist,  die  Beschlüsse
der  Recurs--Instanz  sogleich  nach  ihrem  Erlaß  gegenüber  dem
Rechner,  dessen  Stellvertreter  oder  Rechtsnachfolger  die  Eigenschaft
rechtskräftiger  Erkenntnisse  und  sind  vollstreckkar.  Die  Vollstreckungs-Clausel
  gemäß  5  663  der  Civil-Prozeß-Ordnung  ist  von  der  Ober-Rechnungskammer
  beizufügen.

Artikel  16.
Eine  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  gegen  die  Versäumniß
  der  Recursfrist  findet  nur  dann  statt,  wenn:

a.  die  Unmöglichkeit  zu  deren  Einhaltung  dargethan  werden
  kann;