Metadata : Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band III. Völkerrecht. (3)

466  Achtes  Buch.  Die  intern.  Streitigkeiten  u.  deren  Erlediguug  etc.  $  166.

 

der  Kriegführenden  untereinander;  der  Ausbruch  eines  Krieges  ruft  aber  auch
Beziehungen  der  Kriegführenden  und  Neutralen  hervor,  die  heute  gleichfalls
(seit  der  Ausbildung  des  Neutralitätsrechts)  Gegenstand  rechtlicher  Regelung
geworden  sind,  Normen,  die  für  beide  Teile  die  Anerkennung  von  Rechten
und  Pflichten  zur  Folge  hatten,  durch  die  ein  wirksamer  Schutz  der  kollidierenden
  Interessen  gewährleistet  werden  soll.

Diese  Herrschaft  des  Rechts  ım  Kriege  berechtigt  uns  aber  nicht,  theoretisch  den  Krieg
als  Rechtsmittel  im  technisch-juristischen  Sinne  zu  behandeln,  weil  der  Krieg  ja  nicht  notwendig
  und  immer  seine  Veranlassung  in  einem  Rechtsstreit  findet  und  sohin  nicht  immer
als  Rechtsmittel  in  Anwendung  kommen  könnte.  Im  übrigen  bildet  der  Krieg  als  Form  der
Selbsthilfe  den  Gegensatz  rechtlichen  Verfahrens.  Entscheidend  ist  heute  vielmehr,  daß  jeder
Krieg  unter  der  Herrschaft  von  anerkannten  Rechtsnormen  steht.  Folgemäßig  ist  die  oben
sub  I  gegebene  Begriffsbestimmung  für  das  heutige  Recht  dahin  zu  ergänzen,  daß  wir
unter  Krieg  die  innerhalb  der  Regeln  des  Kriegsrechts  sich  vollziehende  Unternehmung
  militärischer  Gewalthandlungen  zu  verstehen  haben.

$  166.  Arten  des  Krieges.  I.  Innerhalb  der  Unterscheidung  von  Arten
des  Krieges  wird  der  Unterschied  von  Offensiv-  und  Defensivkrieg  mit
der  Gegenüberstellung  von  gerechtem  und  ungerechtem  Krieg  in  Zusammenhang

  gebracht.

Man  bezeichnet  nämlich  den  Krieg  als  Offensivkrieg,  wenn  ein  Teil  obne  rechtlichen
Grund  die  kriegerische  Verwicklung  veranlaßt  hat;  Angreifer  ist  also  von  diesem  Standpunkt
  betrachtet  nicht  derjenige  Teil,  der  den  Krieg  erklärt  oder  die  erste  kriegerische  Handlung
  vornimmt,  sondern  derjenige,  der  den  Krieg  veranlaßt  bezw.  für  den  anderen  Staat  notwendig
  oder  unvermeidlich  gemacht  hat.  Sonach  ist  in  juristischer  Beziehung  der  Defensivkrieg
  identisch  mit  einem  gerechten  Krieg,  der  Offensivkrieg  gleichbedeutend  mit  einem
rechtswidrigen  d.  h.  rechtlich  nicht  motivierten  Krieg.  Praktisch  betrachtet  ist  aber  unter
den  Kriegführenden  regelmäßig  zweifelhaft  und  jedenfalls  mindestens  bestritten,  auf  wessen
Seite  das  Recht  ist.  Ferner  entziehen  sich  die  Interessenkriege  vielfach  einer  juristischen
Qualifizierung  ihrer  Ursache  bezw.  ihres  Zweckes.  Da  nun  im  Völkerrecht  kein  souveräner
Staat  ein  anderes  Urteil  über  sein  Vorgehen  als  sein  eigenes  für  maßgebend  anerkennt,  so
erscheint  konsequent  ein  jeder  Krieg  an  sich  als  ein  völkerrechtlicher  Zustand,  zu
dessen  Herbeiführung  jeder  Staat  den  anderen  für  befugt  hält.  Der  Augang  des  Krieges  ist
sodann  wie  ein  Gottesurteil  zu  betrachten,  wodurch  festgestellt  wird,  was  fortan  als  das  praktisch
  geltende  Recht  unter  den  Streitteilen  zu  gelten  hat.  Das  Kriegführen  ist  sonach  eine
spezifische  Äußerung  der  Souveränetät;  daher  liegt  in  der  Anerkennung,  als  kriegführende
Partei  aufzutreten,  implicite  auch  die  Anerkennung  einer  solchen  Partei  als  souveräner  Staat,
was  namentlich  bei  sog.  Bürgerkriegen,  wenn  sich  eine  Provinz  von  dem  Mutterlande  trennen
will,  von  Wichtigkeit  sein  kann.

II.  Mit  Rücksicht  auf  die  vielgestaltigen  Ursachen  und  Zwecke  des
Krieges  werden  verschiedene  Arten  des  Krieges  unterschieden;  sie  sind  indessen
  weder  juristisch  noch  praktisch  erheblich.  Dahin  gehört  z.  B.  die
Unterscheidung  von  Rechtskriegen  und  politischen  Kriegen,  Eroberungskriegen,
  Interventionskriegen,  Rassenkriegen,  Religionskriegen,
  Rache-  oder  Revanchekriegen  usw.  —  Dagegen  besitzt

III.  Die  Unterscheidung  von  Land-  und  Seekrieg  mit  Bezug  auf  die
heute  noch  bedeutsam  hervortretende  Differenz  der  für  den  Land-  und  den
Seekrieg  geltenden  Normen  juristisches  und  praktisches  Interesse.

IV.  Eine  ältere  Unterscheidung  von  öffentlichen  und  Privatkriegen
und  gemischten  Kriegen  komnt  für  das  heutige  Recht  infolge  der  klaren