Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXVI. Band. (66)

Reichsgericht  (Strassachen).  271

stellt,  selbst  dann  strafbar  ist,  wenn  die  Nöthigung  eine  an  sich  erlaubte
oder  civilrechtlich  begründete  Handlung  zum  Gegenstande  hatte.  Indessen
kann  auch  die  Widerrechtlichkeit  des  Zwangsmittels  davon  ausgeschlossen
sein,  wenn  es  sich  um  eine  Rechtsausübung  handelt,  zu  deren  Geltendmachung
  sogar  Gewalt  oder  Drohung  gesetzlich  zugelassen  ist,  wie  in  den
Fällen  erlaubter  Nothwehr  oder  erlaubter  Selbsthülfe.  Der  erste  Richter
geht  daher  zu  weit,  wenn  er  es  für  schlechthin  gleichgültig  erklärt,  „ob
die  erzwungene  Handlung  oder  Unterlassung  selbst  erlaubt  oder  verboten,
ob  der  Nöthigende  auf  dieselbe  einen  civilrechtlichen  Anspruch  hatte  oder
nicht.“  Denn  hätte  gegebenen  Falles  die  elektrische  Straßenbahngesellschaft
kein  Recht  gehabt,  auf  dem  Privateigenthume  des  Angeklagten  einen  Mast
zu  setzen,  und  wollte  sie  dies  gegen  den  Willen  des  Berechtigten  erzwingen,
  so  wäre  dieser,  sofern  es  ihm  nicht  möglich  war,  rechtzeitig  gerichtliche
  oder  polizeiliche  Hülfe  in  Anspruch  zu  nehmen,  allerdings  befugt
gewesen,  die  Arbeiter  äußersten  Falles  selbst  mit  Gewalt  und  somit  auch
durch  die  ebenmäßig  zulässige  Drohung  zu  vertreiben.  I.  Strafsenat.
Urtheil  vom  18.  März  1901.

Verzicht  auf  Gewährschaft  beim  Viehhandel  steht  der  Strafbarkeit
  falscher  Vorspiegelung  der  Mängelfreiheit  nicht  entgegen.

Daß  eine  Vermögensbeschädigung  vorliege,  verneint  die  Revision
unter  Himveisung  auf  die  bei  dem  Tauschvertrage  vereinbarte  Bestimmung,
daß  Keiner  dem  Anderen  für  etwas  zu  haften  habe.  Allein  diese  Vertragsfestsetzung
  bezog  sich  nach  der  Feststellung  der  Strafkammer  nur  auf
etwa  zum  Vorscheine  kommende  Gewährfehler,  d.  i.  Hauptmängel,  wozu
nach  der  zu  §  482  Abs.  2  BG.  erlassenen,  gemäß  §  515  BGB.  auch  auf
Tauschverträge  entsprechend  anwendbaren  Kaiserl.  Verordnung  vom  27.  März
1899,  betr.  die  Hauptmängel  und  Gewährfristen  beim  Viehhandel  (Reichsgesetzblatt
  S.  219),  der  hier  fragliche  Mangel  nicht  zu  rechnen  ist.  Ueberdies
  hat  das  Urtheil  noch  zutreffend  dargelegt,  daß  auch  dann,  wenn  jenes
Uebereinkommen  nicht  auf  die  Gewährfehler  einzuschränken  wäre,  nur  die
eivilrechtliche  Haftbarkeit  des  Angeklagten,  nicht  aber  dessen  strafrechtliche
Verantwortlichkeit  für  Vorspiegelungen  und  dadurch  bewirkte  Vermögensbeschädigungen
  damit  beseitigt  werden  würde.  l.  Strafsenat.  Urtheil  vom
28.  Februar  1901.

Hehlerei  durch  Verschlucken  des  von  einem  Anderen  gestohlenen
  Papiergeldes?  (§  259  StGB.).

Das  angefochtene  Urtheil  giebt  insofern  zu  Bedenken  Anlaß,  als  der
Angeklagte  unter  der  Annahme,  die  gestohlenen  zwei  Hundertmarkscheine
seines  Vortheils  wegen  an  sich  gebracht  zu  haben,  auf  Grund  des  §  259
StGB.  wegen  Hehlerei  verurtheilt  wurde,  obwohl  derselbe  nach  der  ge-