Reichsgericht (Strassachen). 271
stellt, selbst dann strafbar ist, wenn die Nöthigung eine an sich erlaubte
oder civilrechtlich begründete Handlung zum Gegenstande hatte. Indessen
kann auch die Widerrechtlichkeit des Zwangsmittels davon ausgeschlossen
sein, wenn es sich um eine Rechtsausübung handelt, zu deren Geltendmachung
sogar Gewalt oder Drohung gesetzlich zugelassen ist, wie in den
Fällen erlaubter Nothwehr oder erlaubter Selbsthülfe. Der erste Richter
geht daher zu weit, wenn er es für schlechthin gleichgültig erklärt, „ob
die erzwungene Handlung oder Unterlassung selbst erlaubt oder verboten,
ob der Nöthigende auf dieselbe einen civilrechtlichen Anspruch hatte oder
nicht.“ Denn hätte gegebenen Falles die elektrische Straßenbahngesellschaft
kein Recht gehabt, auf dem Privateigenthume des Angeklagten einen Mast
zu setzen, und wollte sie dies gegen den Willen des Berechtigten erzwingen,
so wäre dieser, sofern es ihm nicht möglich war, rechtzeitig gerichtliche
oder polizeiliche Hülfe in Anspruch zu nehmen, allerdings befugt
gewesen, die Arbeiter äußersten Falles selbst mit Gewalt und somit auch
durch die ebenmäßig zulässige Drohung zu vertreiben. I. Strafsenat.
Urtheil vom 18. März 1901.
Verzicht auf Gewährschaft beim Viehhandel steht der Strafbarkeit
falscher Vorspiegelung der Mängelfreiheit nicht entgegen.
Daß eine Vermögensbeschädigung vorliege, verneint die Revision
unter Himveisung auf die bei dem Tauschvertrage vereinbarte Bestimmung,
daß Keiner dem Anderen für etwas zu haften habe. Allein diese Vertragsfestsetzung
bezog sich nach der Feststellung der Strafkammer nur auf
etwa zum Vorscheine kommende Gewährfehler, d. i. Hauptmängel, wozu
nach der zu § 482 Abs. 2 BG. erlassenen, gemäß § 515 BGB. auch auf
Tauschverträge entsprechend anwendbaren Kaiserl. Verordnung vom 27. März
1899, betr. die Hauptmängel und Gewährfristen beim Viehhandel (Reichsgesetzblatt
S. 219), der hier fragliche Mangel nicht zu rechnen ist. Ueberdies
hat das Urtheil noch zutreffend dargelegt, daß auch dann, wenn jenes
Uebereinkommen nicht auf die Gewährfehler einzuschränken wäre, nur die
eivilrechtliche Haftbarkeit des Angeklagten, nicht aber dessen strafrechtliche
Verantwortlichkeit für Vorspiegelungen und dadurch bewirkte Vermögensbeschädigungen
damit beseitigt werden würde. l. Strafsenat. Urtheil vom
28. Februar 1901.
Hehlerei durch Verschlucken des von einem Anderen gestohlenen
Papiergeldes? (§ 259 StGB.).
Das angefochtene Urtheil giebt insofern zu Bedenken Anlaß, als der
Angeklagte unter der Annahme, die gestohlenen zwei Hundertmarkscheine
seines Vortheils wegen an sich gebracht zu haben, auf Grund des § 259
StGB. wegen Hehlerei verurtheilt wurde, obwohl derselbe nach der ge-