132 Rechtsprechung.
erklärten Ausländers in Deutschland eingegangen hat, nach den deutschen
Gesetzen zu beurtheilen. Dieser Satz wird indessen eine Einschränkung
dahin erleiden müssen, daß das deutsche Recht nur inspweit zur Anwendung
kommt, als es Bestimmungen über das Recht zur Wiederverehelichung
und über die Nichtigkeit der zweiten Ehe trifft, für den
Fall, daß der für todt erklärte Ehegatte noch lebt, während im Uebrigen
die Nichtigkeit der Ehe nach den Gesetzen des Heimathstaates der Ehefrau
zu beurtheilen ist (vergl. auch Barazetti a. a. O. S. 61 u. 62; Niemeyer
a. a. O. S. 39).
II. Rechtsprechung.
A. Reichsgericht (Civilfachen).
Civilprozetß: Wettbewerbsgesetz.
Anspruch auf Befreiung von einer Schuld ist Vermögen
im Sinne des § 24 CPO. Die Klägerin hat gegen die Beklagte
bei dem öslerreichischen Kreisgerichte Wechselklage erhoben und am 3. Jannar
1896 Zahlungsauflage erwirkt, nach welcher dieselbe der Klägerin binnen
3 Tagen solidarisch zu zahlen hatte 4500 fl. ö. W. 2c. Diese Zahlungsauflage
wurde rechtskräftig.
Auf Grund derselben und mit der Behauptung, daß beide Schuldner
zwar Oesterreicher seien, daß aber die beklagte Ehefrau in Karlsruhe
Vermögen besitze, nämlich ein ungetheiltes Drittel an zwei Hänsern und
einem Garten dortselbst, und daß auch die Gegenseitigkeit mit Oesterreich
hinsichtlich der Vollstreckung der beiderseitigen Urtheile verbürgt sei, erhob
die Klägerin im März 1896 Klage gegen die Beklagte bei dem Landgerichte
Karlsruhe, in welcher sie beantragte, die Zwangsvollstreckung aus
obiger Zahlungsauflage für den Restbetrag von rc. für zulässig zu erklären.
Die Beklagte bestritt die Zuständigkeit des Gerichts, da sie zwar
das bezeichnete Vermögen in Karlsruhe gehabt, aber vor Zustellung der
Klage am 15. Februar 1896 die Gemeinschaft aufgehoben und ihren Antheil
an den Liegenschaften ihren Schwestern zu ungetheilter Gemeinschaft
überlassen und keine Forderung an ihre Geschwister mehr habe, auch
dieser Theilungsvertrag am 22. Februar 1896, gleichfalls vor Zustellung
der Klage, in das Grundbuch der Stadt Karlsruhe eingetragen worden
sei. Die Klägerin anerkannte zwar den Vertrag vom 15. Februar und
den Grundbucheintrag vom 22. Februar 1896, erklärte jedoch, denselben
anfechten zu wollen, und von der bezüglichen Absicht bereits die Anfechtungsgegner
z. H. des Vertreters der beiden Schwestern mit Schriftsatz
vom 13. April, zugestellt am 17. April 1896, in Kenntniß gesetzt zu haben.
Derselbe sei nämlich nur in der Absicht geschlossen worden, die Gläubiger
der Beklagten und darnnter die Klägerin zu benachtheiligen und ihnen