Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXIII. Band. (63)

132  Rechtsprechung.

erklärten  Ausländers  in  Deutschland  eingegangen  hat,  nach  den  deutschen
Gesetzen  zu  beurtheilen.  Dieser  Satz  wird  indessen  eine  Einschränkung
dahin  erleiden  müssen,  daß  das  deutsche  Recht  nur  inspweit  zur  Anwendung
  kommt,  als  es  Bestimmungen  über  das  Recht  zur  Wiederverehelichung
  und  über  die  Nichtigkeit  der  zweiten  Ehe  trifft,  für  den
Fall,  daß  der  für  todt  erklärte  Ehegatte  noch  lebt,  während  im  Uebrigen
die  Nichtigkeit  der  Ehe  nach  den  Gesetzen  des  Heimathstaates  der  Ehefrau
zu  beurtheilen  ist  (vergl.  auch  Barazetti  a.  a.  O.  S.  61  u.  62;  Niemeyer
  a.  a.  O.  S.  39).

II.  Rechtsprechung.

A.  Reichsgericht  (Civilfachen).
Civilprozetß:  Wettbewerbsgesetz.

Anspruch  auf  Befreiung  von  einer  Schuld  ist  Vermögen
im  Sinne  des  §  24  CPO.  Die  Klägerin  hat  gegen  die  Beklagte
bei  dem  öslerreichischen  Kreisgerichte  Wechselklage  erhoben  und  am  3.  Jannar
1896  Zahlungsauflage  erwirkt,  nach  welcher  dieselbe  der  Klägerin  binnen
3  Tagen  solidarisch  zu  zahlen  hatte  4500  fl.  ö.  W.  2c.  Diese  Zahlungsauflage
  wurde  rechtskräftig.

Auf  Grund  derselben  und  mit  der  Behauptung,  daß  beide  Schuldner
zwar  Oesterreicher  seien,  daß  aber  die  beklagte  Ehefrau  in  Karlsruhe
Vermögen  besitze,  nämlich  ein  ungetheiltes  Drittel  an  zwei  Hänsern  und
einem  Garten  dortselbst,  und  daß  auch  die  Gegenseitigkeit  mit  Oesterreich
hinsichtlich  der  Vollstreckung  der  beiderseitigen  Urtheile  verbürgt  sei,  erhob
die  Klägerin  im  März  1896  Klage  gegen  die  Beklagte  bei  dem  Landgerichte
  Karlsruhe,  in  welcher  sie  beantragte,  die  Zwangsvollstreckung  aus
obiger  Zahlungsauflage  für  den  Restbetrag  von  rc.  für  zulässig  zu  erklären.
  Die  Beklagte  bestritt  die  Zuständigkeit  des  Gerichts,  da  sie  zwar
das  bezeichnete  Vermögen  in  Karlsruhe  gehabt,  aber  vor  Zustellung  der
Klage  am  15.  Februar  1896  die  Gemeinschaft  aufgehoben  und  ihren  Antheil
  an  den  Liegenschaften  ihren  Schwestern  zu  ungetheilter  Gemeinschaft
überlassen  und  keine  Forderung  an  ihre  Geschwister  mehr  habe,  auch
dieser  Theilungsvertrag  am  22.  Februar  1896,  gleichfalls  vor  Zustellung
der  Klage,  in  das  Grundbuch  der  Stadt  Karlsruhe  eingetragen  worden
sei.  Die  Klägerin  anerkannte  zwar  den  Vertrag  vom  15.  Februar  und
den  Grundbucheintrag  vom  22.  Februar  1896,  erklärte  jedoch,  denselben
anfechten  zu  wollen,  und  von  der  bezüglichen  Absicht  bereits  die  Anfechtungsgegner
  z.  H.  des  Vertreters  der  beiden  Schwestern  mit  Schriftsatz
vom  13.  April,  zugestellt  am  17.  April  1896,  in  Kenntniß  gesetzt  zu  haben.
Derselbe  sei  nämlich  nur  in  der  Absicht  geschlossen  worden,  die  Gläubiger
der  Beklagten  und  darnnter  die  Klägerin  zu  benachtheiligen  und  ihnen