119
Bei dieser Verhandlung darf außer den amtlich aufgerufenen Personen nur dem
Vater oder dem Vormund der Zutritt gestattet werden.
Die Aerzte tragen das Ergebniß der Besichtigung und ihr Gutachten mit genauer
Bezeichnung des etwa vorgefundenen Gebrechens vor und geben gleich den übrigen Mit-
gliedern der Musterungscommission ihre Stimme ab.
Die Entscheidung wird nach Stimmenmehrheit gefaßt. Im Falle der Stimmen-
gleichheit entscheidet der Oberrekrutirungsrath. ,
Ueber die ganze Verhandlung wird durch den Amtsversammlungsaktuar (Art. 41)
ein Protokoll aufgenommen und von ihm, sowie von den Mitgliedern der Musterungs-
commission unterzeichnet.
Art. 65.
Zurückstellung der zeitlich Untauglichen.
Pflichtige, welche zur Zeit als dienstuntauglich erklärt werden mußten, weil sie ent-
weder noch nicht genug erstarkt und entwickelt oder mit einem Gebrechen behaftet waren,
dessen Hebung im Laufe der Zeit sich annehmen läßt, werden in ihrer Altersklasse zwar
ausgeschieden, von der Verbindlichkeit zum Eintritt in den Militärdienst aber, voraus-
gesetzt, daß sie vermöge ihrer Loosnummer in die Grenze des Contingents fallen, nicht
entbunden, sondern zur nächsten Jahresmusterung zurückgestellt (Art. 45 und 46). Der-
gleichen Pflichtige sind demgemäß schuldig, mit der Altersklasse des nächsten Jahres in
dem Bezirk, in welchem sie das Loos gezogen haben, bei der Musterung zu erscheinen.
Haben sie inzwischen Diensttauglichkeit erlangt, so werden sie dem Bezirke an dem
Contingent des späteren Jahrs zu gut gerechnet, ohne zu einer längern Dienstzeit, als
die Ausgehobenen ihrer Altersklasse verbunden zu sein.
Art. 66.
Definitive Wirkung der Erkenntnisse der Musterungscommission.
Gegen die Entscheidungen der Musterungscommission ist keine Berufung zulässig.
Werden Pflichtige nach erfolgter Einreihung untauglich oder zeitlich untauglich er-
funden, so sind solche von der Militärbehörde ungesäumt zu entlassen, beziehungsweise
der Ersatzreserve zuzuweisen.