Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Art. 67. 
Loosziehung. 
Die Ziehung des Looses wird in allen Bezirken an einem und demselben Tage 
nach gleichen Vorschriften, in der Regel am Sitze des Oberamts vorgenommen. 
An der Loosziehung haben Theil zu nehmen: 
a) sämmtliche bei der Musterung für tauglich oder zeitlich untauglich erkannte Mili- 
tärpflichtige der betreffenden Altersklasse; 
b) die wegen Ausbleibens von der Musterung vorläufig als tauglich Angenomme- 
nen (Art. 62). 
Der Aufruf zur Loosziehung geschieht gemeindeweise. 
Die Reihenfolge der Gemeinden selbst aber wird durch das Loos bestimmt. 
Vor der Ziehung des Looses ist die Liste der zur Loosziehung Berufenen öffentlich 
abzulesen und wenn sich dabei eine Unrichtigkeit in derselben ergeben sollte, diese vorerst 
zu berichtigen. 
Art. 68. 
Fortsetzung. 
Jeder zur Loosziehung Berufene zieht nach der Ordnung der Rekrutirungsliste 
eine Nummer, welche sogleich bekannt gemacht und ausgezeichnet wird. 
Die Ziehungsliste ist nach der Ordnung der Nummern abzufassen, zu verlesen 
und von den Mitgliedern der Ziehungsbehörde und dem Aktuar zu unterzeichnen. 
Art. 69. 
Fortsetzung. 
Das Loos kann auch durch einen Bevollmächtigten gezogen werden. 
Väter oder Vormünder, sowie volljährige Brüder gelten als natürliche Bevoll- 
mächtigte. · 
Für Abwesende, die nicht vertreten sind, deßgleichen für Solche, die zu ziehen sich 
weigern, zieht der Ortsvorsteher. 
Art. 70. 
Fortsetzung. 
Sollte für einen zum Loose Berufenen aus Versehen in zwei oder mehreren Aus- 
hebungsbezirken gleichzeitig geloost worden sein, so entscheidet ohne Rücksicht auf die
	        
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