Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Nummer, welche etwa der Militärpflichtige in einem der Bezirke persönlich gezogen hat, 
diejenige Nummer, welche in dem Bezirk gezogen worden ist, als dessen Angehöriger der 
Militärpflichtige nach den in Art. 37 aufgestellten Regeln erklärt werden muß. 
Art. 71. 
Oeffentlichkeit der Verhandlungen im Bezirksverfahren. 
Die Verhandlungen des Bezirksrekrutirungsraths, sowie das Verfahren bei der 
Loosziehung, finden in öffentlicher Sitzung statt. 
Auch das Messen der Militärpflichtigen wird öffentlich vorgenommen. Der Vor- 
zug des Zutritts gebührt den Militärpflichtigen selbst, dann ihren Eltern und Vor- 
mündern. 
Fünftes Kapitel. 
Von der Ausscheidung und Bildung der Bezirkskontingente und dem 
Schlusse der Aushebung. 
Art. 72. 
Zeitpunkt der Contingents-Ausscheidung. 
Unmittelbar nach der Loosziehung erfolgt die vorläufige Ausscheidung und Bildung 
des Contingents. 
Der definitive Abschluß der Contingentsliste geschieht fünfzehn Tage nach dem Tage 
der Loosziehung. 
Art. 73. 
Allgemeine Bestimmungen über Bildung der Contingente. 
In das Bezirkskontingent (die von jedem Bezirk zu stellende Mannschaft, Art. 38) 
werden eingerechnet: 
a) die vor dem Eintritt des militärpflichtigen Alters freiwillig in das Militär Ge- 
tretenen der betreffenden Altersklasse (Art. 20—22), 
b) die zu Einjährigem freiwilligem Dienst Ermächtigten dieser Altersklasse (Art. 23—29). 
Zu der nach Abzug der zu a. und b. Genannten übrigbleibenden Mannschaftszahl 
des Contingents werden die Aushebungsfähigen in nachstehender Reihenfolge bezeichnet: 
1) Diejenigen, welche nach Bestimmung dieses Gesetzes (Art. 88) wegen Auöblei- 
bens bei der Musterung die aus ihrer Loosnummer erwachsene Berechtigung ver- 
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