137
8. 4.
Bei der wissenschaftlichen Prüfung wird dasjenige Maß von Kenntnissen verlangt,
welches dem erfolgreichen Besuche der zwei ersten Jahreskurse eines niederen Seminars
oder Obergymnasiums, oder der oberen Abtheilung eines Lyceums, beziehungsweise einer
Oberrealschule entspricht. ,
§.5.
Die wissenschaftliche Prüfung wird je im Frühjahr und im Herbste eines Jahres
unter der Leitung der Kultministerial-Abtheilung für Gelehrten- und Realschulen von
Lehrern höherer Lehranstalten der in 8. 4 bezeichneten Kategorien vorgenommen.
Das Nähere in Beziehung auf die Art und Weise der Vornahme dieser Prüfung
wird von dem Ministerium des Kirchen- und Schulwesens im Benehmen mit dem
Ministerium des Innern und des Kriegs geregelt.
8. 6.
Die künstlerische Prüfung findet ebenfalls je im Frühjahr und im Herbste eines
Jahres statt.
Dieselbe wird für Zöglinge der bildenden Künste unter der Leitung des Lehrer-
konvents der Kunstschule in Stuttgart von Lehrern derselben vorgenommen.
Für die Prüfung im Fache der Musik wird eine entsprechende Einleitung getroffen
werden.
Alles Nähere in Beziehung auf die künstlerische Prüfung wird von dem Ministerium
des Kirchen= und Schulwesens im Benehmen mit den Ministerien des Innern und des
Kriegs geregelt.
S. 7.
Auf Grund der Prüfungsergebnisse (§§. 5 und 6) wird über den Besitz der erfor-
derlichen wissenschaftlichen oder künstlerischen Bildung und die hiedurch bedingte Be-
fähigung zum Einjährigen Freiwilligendienste von der Kultministerialabtheilung für Ge-
lehrten= und Realschulen, beziehungsweise von dem Lehrerkonvent der Kunstlehranstalt,
je unter stimmberechtigter Theilnahme eines höheren Offiziers, sowie eines von dem
Ministerium des Innern und eines von dem Kriegsministerium zu delegirenden Mit-
glieds des Oberrekrutirungsraths erkannt.
Ueber die zuerkannte Befähigung wird von den genannten Kommissionen ein Zeug-
niß ausgestellt.
6