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CODes Finanz-Departements.
Des Finanz-Ministeriums.
Verfügung, betreffend die Ausdehmumg der Uebergangeschein-Controle auf den Verkehr mit
Spielkarten zwischen Württemberg und den übrigen Zollverelnsstaaten.
Durch die Bestimmung des Artikels 4 des neuen Zollvereinsvertrags vom 8. Juli
1867 ist die Fortdauer des in einzelnen Vereinsstaaten noch bestaudenen Verbots der
Einfuhr von Spielkarten ausgeschlossen, dagegen ist gleichzeitig durch Ziffer 3 des
Schlußprotokolls zu dem gedachten Vertrage verabredet worden, Spielkarten, welche aus
dem freien Verkehr eines Vereinsstaats nach einem Vereinsstaate, in welchem eine
Stempelabgabe erhoben wird, zum Verbleib oder zum Durchgang versendet werden, der
Uebergangsscheinkontrole zu unterstellen. Demzufolge wird Folgendes verfügt:
1. Die Ausfuhr von Spielkarten aus Württemberg nach oder durch andere Zoll-
vereinsstaaten, in welchen die Spielkarten einer Stempelabgabe unterliegen, hat unter
Uebergangsschein-Controle zu geschehen.
Zu diesem Behuf sind Sendungen von Spiellarten in andere Zollvereinsstaaten
einem zur Ausstellung von Uebergangsscheinen ermächtigten Amte vorzulegen. Letzteres
hat die Sendung zu revidiren, unter amtlichen Verschluß zu legen und mit einem den
bestehenden Vorschriften entsprechenden Uebergangsschein zu versehen.
2. In gleicher Weise unterliegt die Einfuhr uud Durchfuhr von Spielkarten aus
anderen Zollvereinsstaaten nach oder durch Württemberg der Uebergangsschein-Controle.
Die zum Verbleiben in Württemberg eingehenden Spielkartensendungen sind dem
im Uebergangsschein genannten Erledigungsamte vorzulegen, welches die Sendung zu
revidiren, den Verschluß abzunehmen und den Uebergangsschein zu erledigen hat.
Sofort find die eingegangenen Spielkarten von dem Ueb s
amt dem Kameralamt Stuttgart als der allgemeinen Stempelungsbehörde Behufs der
Stempelung zu verabfolgen.
Im Uebrigen ist nach Maßgabe des Finanzministerial-Erlasses vom 20. April 1858
zu verfahren.
3. Die Uebertrotung der vorstehend ertheilten Controlevorschriften wird, so weit
nicht eine Gefährdung der Stempelabgabe in Frage kommt, wie die Uebertretung der
Uebergangsschein-Controlevorschriften überhaupt nach Art. 17 des Zollstrasgesetzes vom
15. Mai 1838 mit einer Ordnungsstrafe von 1—15 fl. geahndet.
Stuttgart den 8. Jannar 1868. Renner.
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