Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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CODes Finanz-Departements. 
Des Finanz-Ministeriums. 
Verfügung, betreffend die Ausdehmumg der Uebergangeschein-Controle auf den Verkehr mit 
Spielkarten zwischen Württemberg und den übrigen Zollverelnsstaaten. 
Durch die Bestimmung des Artikels 4 des neuen Zollvereinsvertrags vom 8. Juli 
1867 ist die Fortdauer des in einzelnen Vereinsstaaten noch bestaudenen Verbots der 
Einfuhr von Spielkarten ausgeschlossen, dagegen ist gleichzeitig durch Ziffer 3 des 
Schlußprotokolls zu dem gedachten Vertrage verabredet worden, Spielkarten, welche aus 
dem freien Verkehr eines Vereinsstaats nach einem Vereinsstaate, in welchem eine 
Stempelabgabe erhoben wird, zum Verbleib oder zum Durchgang versendet werden, der 
Uebergangsscheinkontrole zu unterstellen. Demzufolge wird Folgendes verfügt: 
1. Die Ausfuhr von Spielkarten aus Württemberg nach oder durch andere Zoll- 
vereinsstaaten, in welchen die Spielkarten einer Stempelabgabe unterliegen, hat unter 
Uebergangsschein-Controle zu geschehen. 
Zu diesem Behuf sind Sendungen von Spiellarten in andere Zollvereinsstaaten 
einem zur Ausstellung von Uebergangsscheinen ermächtigten Amte vorzulegen. Letzteres 
hat die Sendung zu revidiren, unter amtlichen Verschluß zu legen und mit einem den 
bestehenden Vorschriften entsprechenden Uebergangsschein zu versehen. 
2. In gleicher Weise unterliegt die Einfuhr uud Durchfuhr von Spielkarten aus 
anderen Zollvereinsstaaten nach oder durch Württemberg der Uebergangsschein-Controle. 
Die zum Verbleiben in Württemberg eingehenden Spielkartensendungen sind dem 
im Uebergangsschein genannten Erledigungsamte vorzulegen, welches die Sendung zu 
revidiren, den Verschluß abzunehmen und den Uebergangsschein zu erledigen hat. 
Sofort find die eingegangenen Spielkarten von dem Ueb s 
amt dem Kameralamt Stuttgart als der allgemeinen Stempelungsbehörde Behufs der 
Stempelung zu verabfolgen. 
Im Uebrigen ist nach Maßgabe des Finanzministerial-Erlasses vom 20. April 1858 
zu verfahren. 
3. Die Uebertrotung der vorstehend ertheilten Controlevorschriften wird, so weit 
nicht eine Gefährdung der Stempelabgabe in Frage kommt, wie die Uebertretung der 
Uebergangsschein-Controlevorschriften überhaupt nach Art. 17 des Zollstrasgesetzes vom 
15. Mai 1838 mit einer Ordnungsstrafe von 1—15 fl. geahndet. 
Stuttgart den 8. Jannar 1868. Renner. 
  
Gedruckt bei G. Hoasselbrin -
	        
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