Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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8. 8. 
Die dem Bisherigen zu Folge gelieferten Nachweise (§§. 2 und 7) sind für den zur 
Ertheilung der Ermächtigung zum Einjährigen Dienste zuständigen Oberrekrutirungsrath 
(Gesetz vom 12. März 1868, Art. 27) maßgebend, vorbehältlich einer Prüfung derselben 
in formeller Hinsicht, wobei im Falle eines etwaigen Anstands der Oberrekrutirungsrath 
mit der betreffenden Behörde, welche das Zeugniß ausgestellt hat, in Rücksprache treten 
wird. 
§. 9. 
In den nächsten zwei Jahren von Verkündigung gegenwärtiger Verordnung an 
kann die wissenschaftliche Befähigung zu Erwirkung der Einjährigen Dienstzeit Solchen, 
welche sich über einen geeigneten und erfolgreichen Bildungsgang genügend ausweisen, 
auch ohne Erstehung einer besonderen Prüfung von der in §. 7, Absatz 1 genannten 
Prüfungskommission für den Einjährigen Freiwilligendienst zuerkannt werden. 
Unsere Ministerien des Innern, des Kirchen= und Schulwesens und des Kriegs 
sind mit der Vollziehung gegenwärtiger Verordnung beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 12. März 1868. 
Karl. 
Der Minister des Innern: 
Geßler. 
Der Minister des Kirchen= und Schulwesens: 
Golther. 
Der Chef des Kriegsdepartements: 
Wagner. 
—####i 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrin k.
	        
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