Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württember. 
Ausgegeben Stuttgatt e Samstag den 21. Mürz 868. 
J nhalt. 
Königliche Dekrete. Gesetz, betreffend die Abschaffung der körperlichen Züchtigung. Gesetz, betreffend 
die Erbebung einer Abgabe von nicht eingereihten Kriegsdienstpflichtigen. 
Verfügungen der Derxartemente. Verfügung, betrefsend das Centralblatt für die auf Krafiloserkld= 
rung von Inhaberpavieren u. (#. w. bezüglicken Veröffentlichungen der Gerichte. — Bekanntmachung, 
betreffend den Anschluß einiger Hamburgicchen Gebietstbeile an den Zollverein. 
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
A) Geset, 
betreffend die Abschaffung der körperlichen Züchtigung. 
Karl 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
  
  
Nach Anhörung Unseres Geheimen Raths und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt: 
Artikel 1. 
Die Strafe der körperlichen Züchtigung ist abgeschafft. 
Die entgegenstehenden gesetzlichen Bestimmungen (Art. 21, Abs. 4 des Polizeistraf= 
gesetzes vom 2. Oktober 1839, Art. 9—12 des Gesetzes vom 17. Juni 1853, das Ge- 
setz vom 11. Juni 1853, sowie Art. 7 des Gesetzes vom 24. Januar 1855) sind auf- 
gehoben. 
Artikel 2. 
Gegen die in den Zuchtpolizeihänsern verwahrten Gefangenen kann außer den nach 
Abschaffung der körperlichen Züchtigung noch zulässigen Disciplinarstrafmitteln auch die 
gegen Zucht= und Arbeitshaus-Sträflinge gestattete Anlegung von Fesseln zur Anwen-
	        
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