Metadata : Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

28  Abschnitt  XXXIII.  R.  Gew.  Ordn.  Schankgewerbe.

 

Zu  Anmerkung  1  auf  S.  77.

a)  denaturirten  Branntwein,  dessen  Stärke  weniger  als  80  Gewichtsprozente  beträgt,
  zu  verkaufen  oder  feilzuhalten;  "

b)  aus  denaturirtem  Branntwein  das  Denaturirungsmittel  ganz  oder  theilweise
wieder  auszuscheiden,  oder  dem  denaturirten  Branntwein  Stoffe  beizufügen,
durch  welche  die  Wirkung  des  Denaturirungemittels  in  Bezug  auf  Geschmack
oder  Geruch  verändert  wird,  und  solchen  Branntwein  zu  verkaufen  oder  feiluhalten.
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5.  Drr  Handel  mit  denaturirtem  Branntwein  kann  seitens  der  Steuerbehörde
untersagt  werden,  wenn  Thatsachen  vorliegen,  welche  die  Unzuverläsfigkeit  des  Gewerbetreibenden
  in  Bezug  auf  diesen  Gewerbebetrieb  wahrscheinlich  machen.  Gegen
die  Entscheidung  ist  die  Beschwerde  an  die  Direktivbehörde  und  die  oberste  Landesfinanzbehörde
  zulässig.  Die  Entscheidung  der  letzteren  ist  endgültig.  Von  jeder  Untersagung
  ist  der  Ortspolizeibehörde  Mittheilung  zu  machen.

6.  Die  Beamten  der  Zoll-  und  Stener=  sowie  der  Polizeiverwaltung  sind  befugt,
  in  die  Räumlichkeiten,  in  welchen  denaturirter  Branntwein  seilgehalten  wird,
während  der  üblichen  Geschäftsstunden  oder  während  die  Räumlichkeiten  dem  Berkehr
geöffnet  find,  einzutreten,  den  daselbst  feilgehaltenen  oder  verkauften,  denaturirten  oder
undenaturirten  Branntwein  zu  untersuchen  und  Proben  zum  Zwecke  der  Untersuchung
gegen  Empfangsbescheinigung  zu  entnehmen.  Auf  Berlangen  ist  dem  Besitzer  ein
Theil  der  Probe  amtlich  verschlossen  oder  verfiegelt  zurückzulassen.  Für  die  entnommene
  Probe  ist  Entschädigung  in  Höhe  des  üblichen  Kaufpreifes  zu  leisten.

Die  weitergehenden  Befugnisse,  welche  der  Steuerverwaltung  im  §.  15  Abs.  2
des  Regulativs,  betr.  die  Steuerfreiheit  des  Branntweins  zu  gewerblichen  Zwecken,
eingeräumt  find,  werden  hiervon  nicht  berührt.

Es  ist  zulässig,  die  Konzession  für  den  Kleinhandel  mit  geistigen  Getränken  auf
gewisse  Arten  derselben  (Rum,  Arak,  Cognak)  und  auf  gewisse  Formen  des  Betriebes
(in  verfiegelten  Flaschen)  zu  beschränken  und  dementsprechend  auch  über  die  Bedürfnißfrage
  zu  entscheiden,  Erk.  O.  B.  G.  27.  März  1878  (E.  O.  B.  III.  262).

Wer  nur  die  Konzession  zum  Kleinhandel  mit  Branntwein  besitzt  und  zur  Umgehung
des  Gesetzes  duldet,  daß  die  Personen,  welche  Branntwein  bei  ihm  entnebmen,  denselben
  im  Hausflur  verzehren,  wonächst  sie  wieder  in  das  Ladenlokal  zurückkehren
macht  sich  eines  strasbaren  Schankwirthschaftsbetriebes  schuldig,  Erk.  O.  Trib.  16.  Marz
1876  (G.  A.  XXIV.  470).  ·

Die  Apotheker  bedürfen  keiner  Konzession,  um  Spiritus  von  80e  Tralles  und
darüber  im  Kleinhandel  zu  verkaufen,  Res.  2.  Nov.  1858  (M.  Bl.  S.  233),  Erk.
O.  Trib.  5.  Okt.  1872  (O.  R.  XIII.  503).

„:)  Ueber  Anträge  auf  Ertheilung  der  Erlaubniß  zum  Betriebe  der
Schank=  oder  Gastwirthschaft  und  zum  Getränke-Kleinhandel  beschließt
(nach  §s.  114  Zust.  Ges.)  der  Kreis-(Stadt-)  Ausschuß,  in  Städten  über
10,000  Einwohnern  der  Magistrat.  Ueber  die  Zurücknahme  der  Erlanbniß
entscheidet  der  Kreis-,  bezw.  Stadt-Ausschuß  und  Bezirks-Ausschuß  nach  Maßgabe
des  §.  119  Zust.  Ges.  Bergl.  Vd.  31.  Dez.  1883  (G.  S.  1884  S.  7).

Die  auf  Grund  des  §.  33  erfolgte  Anbringung  eines  Gesuches  um  Erlaubniß
zum  Betriebe  der  Schankwirthschaft  entbindet  nicht  von  der  Anmeldung  dieses  Gewerbes
  zur  Gewerbesteuer.  Unterbleibt  fie,  so  tritt  die  Strafe  wegen  Gewerbestenerhinterziehung
  ein,  Erk.  19.  Juni  1890  (E.  K.  X.  187).

Für  die  Veränderung  der  zum  Gast=  und  Schankwirthschaftsbetriebe  konzessionirten
  Lokale  kann  die  polizeiliche  Erlandniß  nur  da  in  Frage  stehen,  wo  diese
Veränderungen  wesentlicher  Art  find,  Erk.  19.  April  1882  (E.  O.  B.  VIII.  275).
Vergl.  E.  O.  V.  XlI.  330.  Die  ertheilte  Konzession  erlischt  nicht  bei  völligem  Untergang
  der  vorhandenen  Räume  und  zwar  gleich  viel,  ob  der  Untergang  die  Folge  eines
Naturereignisses  ist  oder  herbeigeführt  wird  durch  die  freie  Entschließung  des  Besitzers,
  beispielsweise  wegen  Umbaues  auf  der  alten  Betriebsstitte,  vorausgesetzt,  daß
das  neue  Lokal  dem  früheren  gleicht,  Erk.  30.  Dez.  1881  (E.  O.  B.  VIII.  278).

Nicht  jede  anderweite  Benutzung  eines  zum  Gastwirthschaftsbetriebe  bestimmten
Raumes  schließt  einen  die  Zurücknahme  der  Konzession  (resp.  ein  polizeiliches  Zwangsverfahren)
  rechtfertigenden  Mangel  des  Lokals  in  sich,  sondern  nur  eine  solche  Benutzung,
  durch  die  der  Raum  dem  Gewerbebetriebe  entzogen,  d.  h.  die  Möglichkeit