28 Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Schankgewerbe.
Zu Anmerkung 1 auf S. 77.
a) denaturirten Branntwein, dessen Stärke weniger als 80 Gewichtsprozente beträgt,
zu verkaufen oder feilzuhalten; "
b) aus denaturirtem Branntwein das Denaturirungsmittel ganz oder theilweise
wieder auszuscheiden, oder dem denaturirten Branntwein Stoffe beizufügen,
durch welche die Wirkung des Denaturirungemittels in Bezug auf Geschmack
oder Geruch verändert wird, und solchen Branntwein zu verkaufen oder feiluhalten.
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5. Drr Handel mit denaturirtem Branntwein kann seitens der Steuerbehörde
untersagt werden, wenn Thatsachen vorliegen, welche die Unzuverläsfigkeit des Gewerbetreibenden
in Bezug auf diesen Gewerbebetrieb wahrscheinlich machen. Gegen
die Entscheidung ist die Beschwerde an die Direktivbehörde und die oberste Landesfinanzbehörde
zulässig. Die Entscheidung der letzteren ist endgültig. Von jeder Untersagung
ist der Ortspolizeibehörde Mittheilung zu machen.
6. Die Beamten der Zoll- und Stener= sowie der Polizeiverwaltung sind befugt,
in die Räumlichkeiten, in welchen denaturirter Branntwein seilgehalten wird,
während der üblichen Geschäftsstunden oder während die Räumlichkeiten dem Berkehr
geöffnet find, einzutreten, den daselbst feilgehaltenen oder verkauften, denaturirten oder
undenaturirten Branntwein zu untersuchen und Proben zum Zwecke der Untersuchung
gegen Empfangsbescheinigung zu entnehmen. Auf Berlangen ist dem Besitzer ein
Theil der Probe amtlich verschlossen oder verfiegelt zurückzulassen. Für die entnommene
Probe ist Entschädigung in Höhe des üblichen Kaufpreifes zu leisten.
Die weitergehenden Befugnisse, welche der Steuerverwaltung im §. 15 Abs. 2
des Regulativs, betr. die Steuerfreiheit des Branntweins zu gewerblichen Zwecken,
eingeräumt find, werden hiervon nicht berührt.
Es ist zulässig, die Konzession für den Kleinhandel mit geistigen Getränken auf
gewisse Arten derselben (Rum, Arak, Cognak) und auf gewisse Formen des Betriebes
(in verfiegelten Flaschen) zu beschränken und dementsprechend auch über die Bedürfnißfrage
zu entscheiden, Erk. O. B. G. 27. März 1878 (E. O. B. III. 262).
Wer nur die Konzession zum Kleinhandel mit Branntwein besitzt und zur Umgehung
des Gesetzes duldet, daß die Personen, welche Branntwein bei ihm entnebmen, denselben
im Hausflur verzehren, wonächst sie wieder in das Ladenlokal zurückkehren
macht sich eines strasbaren Schankwirthschaftsbetriebes schuldig, Erk. O. Trib. 16. Marz
1876 (G. A. XXIV. 470). ·
Die Apotheker bedürfen keiner Konzession, um Spiritus von 80e Tralles und
darüber im Kleinhandel zu verkaufen, Res. 2. Nov. 1858 (M. Bl. S. 233), Erk.
O. Trib. 5. Okt. 1872 (O. R. XIII. 503).
„:) Ueber Anträge auf Ertheilung der Erlaubniß zum Betriebe der
Schank= oder Gastwirthschaft und zum Getränke-Kleinhandel beschließt
(nach §s. 114 Zust. Ges.) der Kreis-(Stadt-) Ausschuß, in Städten über
10,000 Einwohnern der Magistrat. Ueber die Zurücknahme der Erlanbniß
entscheidet der Kreis-, bezw. Stadt-Ausschuß und Bezirks-Ausschuß nach Maßgabe
des §. 119 Zust. Ges. Bergl. Vd. 31. Dez. 1883 (G. S. 1884 S. 7).
Die auf Grund des §. 33 erfolgte Anbringung eines Gesuches um Erlaubniß
zum Betriebe der Schankwirthschaft entbindet nicht von der Anmeldung dieses Gewerbes
zur Gewerbesteuer. Unterbleibt fie, so tritt die Strafe wegen Gewerbestenerhinterziehung
ein, Erk. 19. Juni 1890 (E. K. X. 187).
Für die Veränderung der zum Gast= und Schankwirthschaftsbetriebe konzessionirten
Lokale kann die polizeiliche Erlandniß nur da in Frage stehen, wo diese
Veränderungen wesentlicher Art find, Erk. 19. April 1882 (E. O. B. VIII. 275).
Vergl. E. O. V. XlI. 330. Die ertheilte Konzession erlischt nicht bei völligem Untergang
der vorhandenen Räume und zwar gleich viel, ob der Untergang die Folge eines
Naturereignisses ist oder herbeigeführt wird durch die freie Entschließung des Besitzers,
beispielsweise wegen Umbaues auf der alten Betriebsstitte, vorausgesetzt, daß
das neue Lokal dem früheren gleicht, Erk. 30. Dez. 1881 (E. O. B. VIII. 278).
Nicht jede anderweite Benutzung eines zum Gastwirthschaftsbetriebe bestimmten
Raumes schließt einen die Zurücknahme der Konzession (resp. ein polizeiliches Zwangsverfahren)
rechtfertigenden Mangel des Lokals in sich, sondern nur eine solche Benutzung,
durch die der Raum dem Gewerbebetriebe entzogen, d. h. die Möglichkeit