— 536 —
Inziehung von Sachverständigen.
Art. 171.
Wenn es sich bei Einnehmung des Augenscheins oder sonst um Thatsachen handelt,
deren Ermittlung oder Feststellung außer dem Kreise des berufsmäßigen Wissens des
Richters liegende Kenntnisse voraussetzt, so werden Sachverständige zugezogen.
Es kann hier ein Sachverständiger genügen, wenn derselbe als solcher bleibend an-
gestellt ist; andernfalls sind mindestens zwei Sachverständige erforderlich.
Dem Beschuldigten und dem Staatsanwalt müssen die vom Richter berufenen
Sachverständigen benannt werden und wenn begründete Einwendungen gegen dieselben
vorgebracht werden sollten, sind andere Sachpverständige beizuziehen.
Vereidung der Sachverständigen.
Art. 172.
Die Sachpverständigen haben, bevor sie ihr Geschäft beginnen, zu schwören:
daß sie mit aller Sorgfalt untersuchen und beobachten, ihre Wahrnehmungen
treu und vollständig angeben und das von ihnen geforderte Gutachten ihrer
Kenntniß und Erfahrung gemäß unparteiisch und gewissenhaft abgeben wollen
(vergl. Art. 160 Abs. 4).
Sind sie als ständig bestellte Sachverständige verpflichtet, so genügt die Erinnerung
an ihren Eid.
Berfahren bei Bernehmung der Sachverständigen.
Art. 173.
Das Gericht hat erforderlichen Falls die Sachverständigen in ihrer Thätigkeit zu
leiten, die Gegenstände, auf welche die Beobachtung besonders zu richten ist, zu bezeichnen
und bestimmte Fragen zur Beantwortung vorzulegen.
Das Untersuchungsgericht wohnt den Verrichtungen der Sachverständigen an,
wofern nicht Rücksichten des sittlichen Anstandes solches verbieten oder Körperverletzungen
von minderer Erheblichkeit Gegenstand der Besichtigung sind (Art. 188, 189) oder die
Sachverständigen nur durch fortgesetzte Beobachtungen, Vergleichungen oder Versuche
zu Erstattung ihres Gutachtens in den Stand gesetzt werden.
Art. 174.
Ist von dem Verfahren der Sachverständigen die Zerstörung oder Veränderung