Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Inziehung von Sachverständigen. 
Art. 171. 
Wenn es sich bei Einnehmung des Augenscheins oder sonst um Thatsachen handelt, 
deren Ermittlung oder Feststellung außer dem Kreise des berufsmäßigen Wissens des 
Richters liegende Kenntnisse voraussetzt, so werden Sachverständige zugezogen. 
Es kann hier ein Sachverständiger genügen, wenn derselbe als solcher bleibend an- 
gestellt ist; andernfalls sind mindestens zwei Sachverständige erforderlich. 
Dem Beschuldigten und dem Staatsanwalt müssen die vom Richter berufenen 
Sachverständigen benannt werden und wenn begründete Einwendungen gegen dieselben 
vorgebracht werden sollten, sind andere Sachpverständige beizuziehen. 
Vereidung der Sachverständigen. 
Art. 172. 
Die Sachpverständigen haben, bevor sie ihr Geschäft beginnen, zu schwören: 
daß sie mit aller Sorgfalt untersuchen und beobachten, ihre Wahrnehmungen 
treu und vollständig angeben und das von ihnen geforderte Gutachten ihrer 
Kenntniß und Erfahrung gemäß unparteiisch und gewissenhaft abgeben wollen 
(vergl. Art. 160 Abs. 4). 
Sind sie als ständig bestellte Sachverständige verpflichtet, so genügt die Erinnerung 
an ihren Eid. 
Berfahren bei Bernehmung der Sachverständigen. 
Art. 173. 
Das Gericht hat erforderlichen Falls die Sachverständigen in ihrer Thätigkeit zu 
leiten, die Gegenstände, auf welche die Beobachtung besonders zu richten ist, zu bezeichnen 
und bestimmte Fragen zur Beantwortung vorzulegen. 
Das Untersuchungsgericht wohnt den Verrichtungen der Sachverständigen an, 
wofern nicht Rücksichten des sittlichen Anstandes solches verbieten oder Körperverletzungen 
von minderer Erheblichkeit Gegenstand der Besichtigung sind (Art. 188, 189) oder die 
Sachverständigen nur durch fortgesetzte Beobachtungen, Vergleichungen oder Versuche 
zu Erstattung ihres Gutachtens in den Stand gesetzt werden. 
Art. 174. 
Ist von dem Verfahren der Sachverständigen die Zerstörung oder Veränderung
	        
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