Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Art. 187. 
Ist eine Person des Kindsmords, der Abtreibung der Leibesfrucht oder der Aus- 
setzung eines Kinds dringend verdächtig, so soll dieselbe von einer Hebamme oder einem 
Hebarzt, nöthigenfalls auch von dem Gerichtsarzt, untersucht werden. 
b) Bei Körperverletzungen. 
Art. 188. 
Bei Koörperverletzungen ist die Besichtigung des Beschädigten und die Erstattung 
des Gutachtens dem Gerichtswundarzt zu übertragen. 
Wenn eine schwerere Beschädigung angezeigt ist, hat auch der Gerichtsarzt mitzu- 
wirken. 
Zu der körperlichen Besichtigung von Frauenspersonen können, wenn Rücksichten 
des sittlichen Anstands sich geltend machen, neben den Aerzten und in leichteren Fällen 
statt der Aerzte Hebammen beigezogen werden. Hiebei kann die zu Besichtigende die 
Anwesenheit einer anderen Frauensperson stets verlangen. 
c) Bei Angriffen auf die Sittlichkeit. 
Art. 189. 
Soll wegen Angriffen auf die Sittlichkeit an dem Beschuldigten oder an dem Be- 
schädigten eine Besichtigung vor sich gehen, so ist mit ersterer der Gerichtsarzt oder Ge- 
richtswundarzt, mit letzterer, falls die in Art. 188 Abs. 3 bemerkte Voraussetzung zu- 
trifft, statt des Arztes oder neben solchem eine der Aufgabe gewachsene Hebamme zu 
beauftragen. Für diesen Fall findet der Schlußsatz des Art. 188 Anwendung. 
4) Bei Brandstiftungen. 
Art. 190. 
Bei Brandstiftungen muß besonders der Ort, wo das Feuer ausgebrochen ist, 
nebst andern Umständen, welche auf die Entstehungsart desselben schließen lassen, sodaun 
die Ausdehnung des Brandes, die Entfernung der Brandstätte von andern Gebäuden 
und überhaupt die Größe der Gefahr für Leben oder Eigenthum, sowie das Maaß des 
verursachten Schadens ermittelt werden. 
e) Bei Münzverbrechen und Fälschung von öffentlichen Creditpapieren. 
Art. 191. 
Handelt es sich um Ermittlung der Fälschung oder Verfälschung von Metallgeld, 
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