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Art. 222.
Bei Haussuchungen und andern an Ort und Stelle vorzunehmenden Untersuchungs-
handlungen darf der Beamte, welcher die Handlung leitet, diejenigen Personen, welche
seinen für die Wirksamkeit der Handlung nothwendigen Anordnungen sich nicht fügen,
bis zur Beendigung seiner Verrichtungen festhalten lassen.
Bierzehnter Titel.
Von der Beurkundung gerichtlicher Handlungen.
Aufnahme der PFrotokolke.
Art. 223.
Ueber alle gerichtlichen Handlungen ist ein Protokoll aufzunehmen.
Zu den in Art. 27 Abs. 4 bezeichneten gerichtlichen Handlungen müssen zwei ver-
eidete Gerichtszeugen beigezogen werden (Art. 5 Abs. 3, Art. 8 Abs. 3 des Gesetzes
über die Gerichtsverfassung), die über die getreue Aufnahme des Protokolls zu wachen
verpflichtet sind.
Wenn die Gerichtszeugen bei der Richtigkeit des Protokolls Anstand finden, so
haben sie in Abwesenheit des Verhörten entsprechende Vorstellungen zu machen und,
wenn solche unbeachtet bleiben, entweder der höheren Behörde unmittelbar ihr Bedenken
anzuzeigen oder die Aufnahme des letzteren in das Protokoll zu verlangen, welches sofort
der Raths= und Anklagekammer vorzulegen ist. Auch sind die Gerichtszeugen befugt,
die Unterzeichnung des Protokolls zu verweigern, wenn die Aufnahme ihrer Einwen-
dungen in dasselbe Widerspruch findet.
Hierüber müssen dieselben bei ihrer Vereidung belehrt werden.
Art. 224.
Jedes Protokoll hat die Bezeichnung des Orts, Jahrs, Tags und der Tageßzeit
der Aufnahme und die Benennung der Gerichts-, sowie der andern bei der Verhandlung
mitwirkenden Personen zu enthalten.
Art. 225.
In den Protokollen darf nichts ausgelöscht, bis zur Unlesbarkeit durchstrichen oder
zwischen den Zeilen geschrieben werden. Wenn etwas Wesentliches durchstrichen oder
zur Seite geschrieben wird, so ist solches nach Art. 228 Abs. 1—3 unterschriftlich zu
genehmigen.