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Siebenzehnter Titel.
Bon der Voruntersuchung.
Art. 240.
Der Hauptverhandlung muß in den vor höhere Gerichte gehörigen Strafsachen eine
gerichtliche Voruntersuchung vorausgehen.
In Straffachen, die den Oberamtsgerichten zugewiesen sind, darf dieselbe unterbleiben.
Art. 241.
Die Voruntersuchung hat sich darauf zu beschränken, das Dasein der angezeigten
strafbaren Handlung zu erforschen und die gegen und für den Beschuldigten sprechenden
Thatsachen und Beweismittel in soweit zu erheben, als dieß zu Begründung eines Ver-
weisungs= oder Anklage-Beschlusses oder zur Einstellung der Verfolgung erforderlich
erscheint.
Geständnisse des Beschuldigten entbinden nicht schlechthin von der Pflicht, für Er-
forschung des Thatbestandes das Nöthige zu thun.
Art. 242.
Die Einleitung der Voruntersuchung in den vor höhere Gerichte gehörigen Straf-
sachen wird urkundlich und in der Regel (vergl. Art. 75, 76, 220, 251, 320) auf Klage
des Staatsanwalts (Art. 73) von dem Untersuchungsrichter beschlossen.
Hält dieser, abweichend von der Ansicht des Staatsanwalts, dafür, daß er nicht
zuständig oder daß die Handlung, welche den Gegenstand der Beschuldigung bildet, durch
kein Gesetz mit Strafe bedroht oder daß die Einleitung einer Voruntersuchung aus an-
deren Gründen nicht statthaft oder doch zu solcher in den angezeigten Beweismitteln kein
zureichender Anlaß gegeben sei, so muß er den Beschluß der Raths= und Anklagekammer
einholen. Das Gleiche findet Statt, wenn der Untersuchungsrichter dafür hält, daß nur
eine vor das Oberamtsgericht gehörige Uebertretung vorliege und nach der Verfügung des
Oberamtsrichters ohne Voruntersuchung die Hauptverhandlung vorgenommen werden soll.
Nachdem die Eröffnung der Untersuchung beschlossen ist, hat der Untersuchungs-
richter, soweit nicht die Bestimmung im Art. 246 Anwendung findet, überall von Amts-
wegen vorzuschreiten und die ihm zu Aufklärung des Sachwverhältnisses dienlich erschei-
nenden, gesetzlich zulässigen Mittel selbstständig zu benützen.