Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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führer soll aber in Folge einer gegen ihn oder seine Mannschaft eingeleiteten Unter- 
suchung, sofern es sich nur um eine polizeilich strafbare und bloß mit einer Geldstrafe 
zu ahndende Uebertretung handelt, an der Fortsetzung seiner Reise gehindert werden, 
wenn derselbe für Strafe, Kosten und Schadenersatz eine von dem Richter festzusetzende 
Caution geleistet hat. 
Art. 25. . 
Das Verfahren bei der Untersuchung von Uebertretungen gegen diese Schifffahrts- 
und Hafenordnung soll ein möglichst einfaches und beschleunigtes seyn. Vorladungen 
und sonstige Verfügungen der untersuchenden Behörde richten sich nach den Bestimmun- 
gen der betreffenden Landesgesetzgebung und beziehungsweise nach den bestehenden inter- 
nationalen Jurisdiktionsverträgen. 
Falls indessen ein der Uebertretung dieser Schifffahrts= und Hafenordnung beschul- 
digter Angehöriger eines anderen Staates dem Vollzuge eines Straferkenntnisses, wel- 
ches in dem Staatsgebiete der Uebertretung gegen ihn erlassen wurde, sich entzieht, so soll 
auf Veranlassung der erkennenden Behörde die verübte Uebertretung im Heimathsstaate 
des Beschuldigten nach Maßgabe der dortigen Landesgesetze untersucht und bestraft werden. 
Vollzugsbehörden. 
Art. 26. 
Welche Behörden und Organe mit der Handhabung der Schifffahrts= und Hafen- 
ordnung, mit der Ueberwachung der Häfen und der Schiffe, mit der Untersuchung 
und Bestrafung der Uebertretungen dieser Ordnung beauftragt sind, richtet sich in jedem 
Uferstaate nach den daselbst bestehenden Organisationsbestimmungen. 
Die Regierungen der Bodensee-Uferstaaten werden sich von den betheiligten Behör- 
den und Organen, sowie von den eintretenden, nicht blos personellen Veränderungen 
jeweils gegenseitig in Kenntniß setzen. 
Einführungstermin. 
Art. 27. 
Der gegenwärtige Vertrag tritt vom 1. März 1868 an in Wirksamkeit. 
Bregenz, den 22. September 1867. 
Urkundlich der Unterschriften mit beigefügten Siegeln: 
Für Württemberg: ür Baden: 
8 I.) gez. Völter. (L. S.) gez. Nicolay. 
L. S.) „ Weizsäcker. Für die Stwezerisce 
Für Oesterreich: u enossenschaft: 
(L. S.) gez. Schratz. *4 allauer.“ 
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1 Bar L. S. » åulzbetgen 
  
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