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lannt hat, die Raths- und Anklagekammer, andernfalls das Gericht, von welchem das
Urtheil gesprochen worden ist, nach Anhörung des Staatsanwalts die Beschlagnahme
des Vermögens des Abwesenden beschließen.
Erfolgt dieser Beschluß, so verordnet dieselbe Stelle zugleich, daß dem Beschuldigten,
beziehungsweise dem Verurtheilten jede gerichtliche Verfolgung von Rechten auf dem
Wege der Klage, sowie jede Ausübung der nicht schon durch das Urtheil entzogenen
staatsbürgerlichen Rechte untersagt sein solle, und läßt ihre Verfügungen in öffentlichen
Blättern bekannt machen, auch in der Gemeinde, woselbst der Beschuldigte oder Ver-
urtheilte zuletzt seinen Wohnsitz hatte, auf ortsübliche Weise verkünden, und endlich
solche den Angehörigen des Abwesenden wenn thunlich besonders eröffnen.
Art. 491.
Wird von den Angehörigen des Abwesenden oder von anderer Seite glaublich ge-
macht, daß es jenem unmöglich gewesen sei, sich seinem Richter zu stellen, so kann, falls
dieses Vorbringen nicht einen schon Verurtheilten betrifft, von der Gerichtsbehörde, welche
die-im Art. 490 bezeichneten Beschlüsse gefaßt hat, nach Anhörung des Staatsanwalts
die Beschlagnahme für eine bestimmte, mit Rücksicht auf die geltend gemachten Ent-
schuldigungsgründe bemessene Zeit wieder aufgehoben oder beschränkt werden.
Vollzug und Wirkung der Beschlagnahme.
Art. 492.
Die Beschlagnahme wird von dem Oberamtsgericht, bei welchem der allgemeine
Gerichtsstand des Beschuldigten oder Verurtheilten durch den letzten Wohnsitz desselben
begründet war, in Ermanglung dieses Gerichtsstands aber von dem Oberamtsgericht, in
dessen Sprengel die mit Beschlag belegten Gegenstände sich befinden, soweit thunlich
unter Beiziehung der nächsten Angehörigen des Abwesenden in Ausführung gebracht.
Mit der erfolgten Beschlagnahme ist dem Beschuldigten oder Verurtheilten die
Befugniß zu irgend einer sein Vermögen betreffenden Verfügung entzogen.
Die bürgerlichen Gerichte entscheiden über alle Ansprüche bezüglich des mit Be-
schlag belegten Vermögens und bestimmen namentlich, welche Unterstützung aus dem-
selben solchen Angehörigen des Beschuldigten oder Verurtheilten verabreicht werden soll,
denen er Unterhaltsmittel schuldet. Der Vermögensverwalter ist befugt, Rechte des
Abwesenden auf dem Wege der Klage zu verfolgen.