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Derselbe muß besonders dahin verpflichtet werden, daß er dem Beschuldigten oder
Verurtheilten auch nicht mittelbar etwas aus dem Vermögen zuwende.
Ende des Permögensbeschlags.
Art. 493.
Der Vermögensbeschlag hat aufzuhören:
1) so bald der Beschuldigte oder Verurtheilte sich stellt oder zur Haft gebracht ist,
2) wenn Verjährung der Untersuchung, beziehungsweise der erkannten Strafe einge-
treten oder diese durch einen Gnadenakt getilgt ist, oder
3) wenn der Tod des Beschuldigten oder Verurtheilten oder seine Todterklärung
erfolgt ist. "
Das Gericht, welches die Beschlagnahme beschlossen hat, verfügt nach Anhörung
des Staatsanwalts die Aufhebung des Beschlags, worauf das Gericht, dem die Voll-
ziehung obgelegen, die Gegenstände der Beschlagnahme sowie die gezogenen Nutzungen
nach Abrechnung der verursachten Kosten an den Beschuldigten oder Verurtheilten, be-
ziehungsweise dessen Erben verabfolgt.
GZusschließung von Angehorsamsurtheilen.
Art. 494.
Ein Strafverfahren gegen abwesende Beschuldigte (Art. 490) unterbleibt.
Verfahren gegen Mitbeschuldigte.
Art. 495.
Durch den Ungehorsam eines Beschuldigten (Art. 490) darf das Verfahren gegen
anwesende Mitbeschuldigte keinen Verzug leiden.
Jünfundzwanzigster Titel.
Von der Vollstreckung der Endurhheile.
Art. 496.
Wenn der Staatsanwalt unmittelbar nach der Verkündigung eines Urtheils, durch
welches ein Verhafteter freigesprochen wird, die Nichtigkeitsbeschwerde erhebt und zugleich
unter Berufung auf Verhältnisse wie die in Art. 90 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 bezeichneten
die Fortdauer der Haft in Antrag bringt, so ist es Gegenstand der Erwägung des
Gerichts, welches erkannt hat, ob auf seinem Freilassungsbefehl (Art. 96) zu beharren sei.