Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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vom 19. Oktober d. J. die Führung des Familienregisters für Israeliten dem christ- 
lichen Ortsgeistlichen obliegt, von dem Letzteren die Uebersicht über den Gang der israe- 
litischen Bevölkerung zu fertigen und zu behandeln. 
Hienach haben sich die betreffenden Behörden zu achten. 
Stuttgart den 31. Dezember 1867. Geßler. 
C) Des Departements des Kirchen= und Schulwesens. 
Des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens. 
Bekanntmachung, betreffend die Errichtung einer Weinbauschule in Weinsberg. 
Auf Grund der schon im Etat pro 18“1/0) getroffenen Verabschiedung ist mit höch- 
ster Genehmigung Seiner Majestät des Königs eine Weinbauschule in Weins- 
berg errichtet worden, zu deren Vorstehern, zunächst in provisorischer Weise, Gemeinde- 
rath Single in Stuttgart und Inspektor Mühlhäuser, der letztere mit dem stän- 
digen Sitze in Weinsberg, ernannt sind. 
Diese neugegründete Anstalt, deren Gutswirthschaft in Selbstverwaltung genommen 
ist, ist für 12 Zöglinge, hauptsächlich aus dem Weingärtnerstande, bestimmt, welche 
während des festgesetzten zweijährigen Curses im Wesentlichen ebenso, wie die Zöglinge 
der Ackerbauschulen behandelt werden und von den Schulvorstehern unter Mitwirkung 
des Weingartmeisters und anderer Lehrer (vom Volks= und Realschulfache) einen auf 
gründliche berufliche Ausbildung berechneten Unterricht erhalten sollen. 
Mit der nächsten Aufsicht über diese Anstalt ist die Centralstelle für die Landwirth- 
schaft betraut, von welcher sofort auch die weiteren Einleitungen zu der im Februar k. J. 
bevorstehenden Eröffnung der Schule werden getroffen werden. 
Stuttgart den 28. Dezember 1867. Golther. 
l) Des Finanz-Departements. 
Des Finanz-Ministeriums. 
Bekanntmachung, betreffend die Erweiterung der Befugnisse des Nebenzollamts I. zu Reutlingen. 
Das Nebenzollamt I. zu Reutlingen, welches mit zwei Beamten besetzt und mit 
den erforderlichen Niederlageräumen versehen ist, hat mit dem 1. Januar 1868 die er- 
weiterte Befugniß zum unbeschränkten Begleitscheinwechsel erhalten und kann daher 
in Zukunft auch Begleitscheine I. über solche Waaren erledigen, welche bei dem Aus- 
stellungsamte einer speziellen Revision noch nicht unterlegen haben. 
Stuttgart den 27. Dezember 1867. Renner. 
Gedruckt bel G. Hasselbrin k. 
 
	        
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