Full text : Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz.

Zweiter  Abschnitt:  Verwandtschaft.

—  —  —

ung  der  im  §  1726  bezeichneten  Personen
  bedarf  der  gerichtlichen  oder
notariellen  Beurkundung ¹).
1731.  Ist  der  Antaag  oder  die
Einwilligung  einer  der
im  §  1726  bezeichneten  Personen
anfechlbar,  so  gelten  für  die  Anfechtung
  und  für  die  Bestätigung  der
anfechibaren  Erklärung  die  Vorschriften
  der  §§  1728,  1729.

1732.  Die  Ehelichkeitserklärwenn

  zur  Zeit  der  Erzeugung  des

Kindes  die  Ehe  zwischen  den  Eltern

nach  §  1310  Abs.  1  wegen  Verwandtschaft
  oder  Schwägerschaft  verboten

  war.
Die  Ehelichkeitserklär-1733.



Tode  des  Kindes  erfolgen.

Nach  dem  Tode  des  Vaters  ist

die  Ehelichkeitserklärung  nur  zulässig,
  wenn  der  Vater  den  Antrag
bei  der  zuständigen  Behörde  eingereicht
  oder  bei  oder  nach  der  gerichtlichen
  oder  notariellen  Beurkundung
des  Antrags  das  Gericht  oder  den

Notar  mit  der  Einreichung  betraut

hat.
Die  nach  dem  Tode  des  Vaters

erfolgte  Ehelichkeitserklärung  hat

die  gleiche  Wirkung,  wie  wenn  sie
vor  dem  Tode  des  Vaters  erfolgt

wäre.  
1734.    Die  Ehelichkeitserklär—
ung  kann  versagt  werden,
  auch  wenn  ihr  ein  gesetzliches
Hinderniß  nicht  entgegensteht.

1735.  Ehelichkeitserklärung ist

es  ohne  Einfluß,  wenn  der  Antragsteller
  nicht  der  Vater  des  Kindes

1)  Hiezu  s.  S.  141  mit  Anm.
Gareis,  Bürgerliches  Gesenbuch.

ung  ist  nicht  zulässig,

ung  kann  nicht  nach  dem

Auf  die  Wirksamkeit  der

289

ist  ober  wenn  mit  Unrecht  ange—
nommen  worden  ist,  daß  die  Mutter

des  Kindes  oder  die  Frau  des  Vaters
zur  Abgabe  einer  Erklärung  dauernd
außer  Stande  oder  ihr  Aufenthalt
dauernd  unbekannt  sei.

1736.  Durch  die  Ehelichkeitserklärung

  erlangt  das
Kind  die  rechtliche  Stellung  eines
ehelichen  Kindes.
1737.  Die  Wirkungen  der  Ehelichkeitserklärung
  erstrecken
  sch  auf  die  Abkömmlinge  des
Kindes  sie  erstrecken  sich  nicht  auf
die  Verwandten  des  Vaters.  Die
Frau  des  Vaters  wird  nicht  mit  dem
  Kinde,  der  Ehegatte  des  Kindes  wird
nicht  mit  dem  Vater  verschwägert.
Die  Rechte  und  Pflichten,  die  sich
aus  dem  Verwandtschaftsverhältnisse
  zwischen  dem  Kinde  und  seinen
Verwandten  ergeben,  bleiben  unberührt,
  soweit  nicht  das  Gesetz  ein
Anderes  vorschreibt.
1738.  Mit  der  Ehelichkeitser-
  klärungverliert  die  Mutter
  das  Recht  und  die  Pflicht,  für
die  Person  des  Kindes  zu  sorgen.
Hat  sie  dem  Kinde  Unterhalt  zu  gewähren,
  so  treten  Recht  und  Pflicht
wieder  ein,  wenn  die  elterliche  Gewalt
  des  Vaters  endigt  oder  wenn
sie  wegen  Geschäftsunfähigkeit  des
Vaters  oder  nach  §  1677  ruht.
1739.  Der  Vater  ist  dem  Kinde
und  dessen  Abkömmlingen
  vor  der  Mutter  und  den  mütterlichen
  Verwandten  zur  Gewährung
des  Unterhalts  verpflichtet.
1740.    Will  der  Vater  eine
  Ehe  eingehen,  während
er  die  elterliche  Gewalt  über  das

Legitimation  unehelicher  Kinder.

19