Zweiter Abschnitt: Verwandtschaft.
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ung der im § 1726 bezeichneten Personen
bedarf der gerichtlichen oder
notariellen Beurkundung ¹).
1731. Ist der Antaag oder die
Einwilligung einer der
im § 1726 bezeichneten Personen
anfechlbar, so gelten für die Anfechtung
und für die Bestätigung der
anfechibaren Erklärung die Vorschriften
der §§ 1728, 1729.
1732. Die Ehelichkeitserklärwenn
zur Zeit der Erzeugung des
Kindes die Ehe zwischen den Eltern
nach § 1310 Abs. 1 wegen Verwandtschaft
oder Schwägerschaft verboten
war.
Die Ehelichkeitserklär-1733.
Tode des Kindes erfolgen.
Nach dem Tode des Vaters ist
die Ehelichkeitserklärung nur zulässig,
wenn der Vater den Antrag
bei der zuständigen Behörde eingereicht
oder bei oder nach der gerichtlichen
oder notariellen Beurkundung
des Antrags das Gericht oder den
Notar mit der Einreichung betraut
hat.
Die nach dem Tode des Vaters
erfolgte Ehelichkeitserklärung hat
die gleiche Wirkung, wie wenn sie
vor dem Tode des Vaters erfolgt
wäre.
1734. Die Ehelichkeitserklär—
ung kann versagt werden,
auch wenn ihr ein gesetzliches
Hinderniß nicht entgegensteht.
1735. Ehelichkeitserklärung ist
es ohne Einfluß, wenn der Antragsteller
nicht der Vater des Kindes
1) Hiezu s. S. 141 mit Anm.
Gareis, Bürgerliches Gesenbuch.
ung ist nicht zulässig,
ung kann nicht nach dem
Auf die Wirksamkeit der
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ist ober wenn mit Unrecht ange—
nommen worden ist, daß die Mutter
des Kindes oder die Frau des Vaters
zur Abgabe einer Erklärung dauernd
außer Stande oder ihr Aufenthalt
dauernd unbekannt sei.
1736. Durch die Ehelichkeitserklärung
erlangt das
Kind die rechtliche Stellung eines
ehelichen Kindes.
1737. Die Wirkungen der Ehelichkeitserklärung
erstrecken
sch auf die Abkömmlinge des
Kindes sie erstrecken sich nicht auf
die Verwandten des Vaters. Die
Frau des Vaters wird nicht mit dem
Kinde, der Ehegatte des Kindes wird
nicht mit dem Vater verschwägert.
Die Rechte und Pflichten, die sich
aus dem Verwandtschaftsverhältnisse
zwischen dem Kinde und seinen
Verwandten ergeben, bleiben unberührt,
soweit nicht das Gesetz ein
Anderes vorschreibt.
1738. Mit der Ehelichkeitser-
klärungverliert die Mutter
das Recht und die Pflicht, für
die Person des Kindes zu sorgen.
Hat sie dem Kinde Unterhalt zu gewähren,
so treten Recht und Pflicht
wieder ein, wenn die elterliche Gewalt
des Vaters endigt oder wenn
sie wegen Geschäftsunfähigkeit des
Vaters oder nach § 1677 ruht.
1739. Der Vater ist dem Kinde
und dessen Abkömmlingen
vor der Mutter und den mütterlichen
Verwandten zur Gewährung
des Unterhalts verpflichtet.
1740. Will der Vater eine
Ehe eingehen, während
er die elterliche Gewalt über das
Legitimation unehelicher Kinder.
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