Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

5 
N 2. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
ausgegeben Stuttgart Freitag den 24. Jannar 1868. 
Inbalt. 
Königliche Dekrete. Königliche Verordnung in Betreff der Forstdienstrrüfungen. 
Verfügungen der Departements. Bekanntmachung, betreffend den Unschluß des Herzoatbums 
Lauenburg an den Zollverein. — Bekanntmachung, betreffend die Liverpool and London and Globe 
Insurance Company zu diverpool. — Bekanntmachung, betreffend die Set. Dincenlius-Pflege zu 
Donzdorf. — Verfügung, betreffend die Ausdehnung der Uebergangsschein-Controle auf den Verkehr 
mit Spielkarten zwischen Württemberg und den übrigen Zolloereinsstoaten. 
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Königliche Verordnung, 
in Beireff der Forstdienstprüfungen. 
Karl 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Unter Aufhebung der Verordnung vom 24. Januar 1840 (Reg. Blatt Seite 53) 
verordnen und verfügen Wir, nach Anhörung Unsseres Geheimen Rathes, wie folgt: 
8. 1. 
Die Befähigung zu den Stellen der Forstamtsassistenten, zu der Bekleidung eines 
Revier- oder Forstamts oder eines höheren Amtes im Forstfache ist durch die genügende 
Erstehung der nachbemerkten zwei Dienstprüfungen bedingt. 
Zur Anstellung als Forstmeister wird außerdem eine vorgängige mindestens zwei- 
jährige Dienstleistung als Revierförster erfordert.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.