Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Reglement 
und 
Ausführungs-Bestimmungen 
zu 
den Postverträgen mit der Schweiz 
4d. d. Berlin, den 11. April 1868. 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
§. 1. 
Allgemeine Beschaffenheit der Postsendungen. 
Die mit der Post zu versendenden Briefe, Gelder und Päckereien müssen nach Maß- 
gabe der nachfolgenden Bestimmungen gehörig adressirt, beziehungsweise gezeichnet (signirt) 
und haltbar verpackt und verschlossen sein. 
Das Gewicht der Sendungen in Brief= oder ähnlicher Form soll ein halbes Pfund 
— 250 Grammen nicht übersteigen. · 
Die Adresse muß den Bestimmungsort, sowie die Person desjenigen, an welchen 
die Zustellung erfolgen soll, so bestimmt bezeichnen, daß jeder Ungewißheit darüber vor- 
gebeugt wird. 
Bei gewöhnlichen Briefen, Drucksachen oder Waarenproben mit dem Vermerk 
„poste restante“ darf, statt des Namens des Adressaten, eine Angabe in Buchstaben, 
Ziffern u. s. w. angewendet sein. 
Außer den, auf die Beförderung oder Bestellung einer Sendung bezüglichen An- 
gaben darf noch der Name oder die Firma des Absenders, sonst aber soll keine, einer 
brieflichen Mittheilung gleich zu achtende Notiz auf der Außenseite enthalten sein.
	        
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