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8. 2.
Begleitbrief bei Packeten.
Jedem Packete — d. i. jeder Fahrpostsendung, mit Ausnahme von Briefen mit
declarirtem Werth und von Briefen mit Postvorschuß (Nachnahme) — muß ein Be-
gleitbrief beigegeben sein. Derselbe kann entweder aus einem förmlich verschlossenen
Briefe, der weder mit Geld noch mit sonstigen Gegenständen von angegebenem Werth
beschwert ist, oder aus einer bloßen Adresse bestehen, welche jedoch mindestens aus einem
Viertelbogen Papier gefertigt sein muß.
Der Begleitbrief soll das Gewicht von einem Loth oder 15 Grammen nicht über-
steigen.
Auf dem Begleitbriefe muß die äußere Beschaffenheit der Sendung (eine Kiste
bloß, eine Kiste in Leinen, ein Faß u. s. w.), ferner die Bezeichnung (Signatur), und
wenn der Werth declarirt wird, die Werthangabe enthalten sein.
Der Begleitbrief muß mit einem Abdruck des Petschafts versehen werden, welches
zur Versiegelung des Packets benutzt ist. Für gewöhnlich ist der Abdruck in Siegellack
herzustellen. Auf Begleitbriefen zu Packeten ohne Werthsdeclaration ist aber auch ein
farbiger Stempel-Abdruck zulässig, insofern derselbe dem zum Verschlusse des Packets
dienenden Petschafts-Abdruck in Siegellack nach Form und Inhalt im Wesentlichen
entspricht.
Zu einem Begleitbriefe können zwar mehrere Packete gehören, jedoch nicht zugleich
Packete mit und solche ohne Werthsdeclaration.
Gehören mehrere Packete mit Werthsdeclaration zu einem Begleitbriefe, so muß
auf demselben der Werth eines jeden Packets besonders angegeben sein.
8. 3.
Signatur.
Die Bezeichnung (Signatur) einer Sendung soll in der Regel aus der vollstän-
digen Adresse oder aus mehreren großen lesbaren Buchstaben oder Zeichen, darf aber
niemals aus Nummern allein bestehen; dieselbe muß den Bestimmungsort übereinstim-
mend mit der Bezeichnung auf dem Begleitbriefe enthalten.
Bei nach= oder zurückzusendenden Gegenständen muß die Bezeichnung des Bestim-
mungsorts von der Postanstalt kostenfrei entsprechend abgeändert werden.