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Die Signatur muß dauerhaft und haltbar sein. Ein Aufkleben von Signaturen
mittelst eines Stücks Papier u. s. w. auf Sendungen mit declarirtem Werth ist un-
zulässig.
Falls bei Sendungen ohne declarirten Werth die Signatur nicht auf die Sendung
selbst, sondern auf ein Stück Papier geschrieben wird, darf letzteres der Sendung nicht
aufgesiegelt, sondern muß mit Klebstoff der ganzen Fläche nach aufgeklebt werden.
S. 4.
Werthsdeclarationen.
Wenn von der Deklaration des Wertis einer Sendung Gebrauch gemacht wird, so
hat dieselbe in der, im Aufgabe-Postgebiet vorgeschriebenen Währung zu geschehen und
muß bei Briefen auf der Adresse des Briefes, bei anderen Sendungen sowohl auf der
Adresse des Begleitbriefes, als auf der dazu gehörigen Sendung bei der Signatur, an-
gegeben werden.
Der declarirte Werth soll den gemeinen Werth der Sendung nicht übersteigen.
In der Entnahme eines Postvorschusses auf einer Sendung ist eine Werthsdecla-
ration des Inhalts nicht zu finden.
S. 5.
Verpackung und Verschluß der Postsendungen im Allgemeinen.
Die Verpackung der Sendungen muß nach Maßgabe der Transportstrecke, des Ge-
wichts und Umfangs der Sendung und nach Maßgabe der Beschaffenheit des Inhalts
haltbar und sichernd eingerichtet sein.
Bei Gegenständen von geringerem Werth, welche nicht unter Druck leiden, und
nicht Fett oder Feuchtigkeit absetzen, ferner bei Acten oder Schriftensendungen, genügt
im Allgemeinen bei einem Gewicht bis zu ungefähr sechs Pfund, wenn die Dauer des
Transports verhältnißmäßig kurz ist, eine Emballage von haltbarem Packpapier mit an-
gemessener Verschnürung.
Auf größere Entfernungen zu versendende Gegenstände, sowie alle schwereren Ge-
genstände, müssen, insofern nicht der Inhalt und Umfang eine andere festere Verpackung
erfordert, mindestens in mehrfachen Umschlägen von starkem Papier verpackt sein.
Sendungen von bedeutenderem Werth, insbesondere solche, welche durch Nässe,
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