Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

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Art. 3. 
Der §. 3 Satz 2 des Kap. VII. der Wechsel- und Wechselgerichtsordnung vom 
24. März 1759, 
der Art. 2 der allgemeinen deutschen Wechselordnung in der Fassung zdes #Gesetzes 
vom 18. Mai 1864, sowie der Absatz 1 der Einführungsbestimmung zu diesem 
Gesetze, endlich 
der Art. 900 Abs. 3 Satz 2 der Civilprozeßordnung vom 3. April 1868 
sind hiernach theils aufgehoben, theils abgeändert. 
Unser Ministerium der Justiz ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 8. Januar 1869. 
Karl. 
Der Justiz-Minister: 
Mittnacht. 
II. Verfügungen der Departements. 
A.) Des Justiz-Departements. 
Des Zustiz-Ministeriums. 
Verfügung, betreffend die Wechselexecution. 
In Betreff des in Absicht auf die Wechselexecution zu beobachtenden Verfahrens 
werden im Einvernehmen mit dem Gutachten der obersten Gerichtsstelle den Gerichten 
und Executionsbehörden folgende mit der Civilprozeßordnung vom 3. April v. J. in 
Kraft tretende Vorschriften ertheilt: 
1) Die Erkennung der wechselmäßigen Execution kommt ausschließlich den Gerichten zu. 
2) Die über wechselmäßige Forderungen zu erlassenden verurtheilenden Erkenntnisse 
sind dahin zu fassen: 
daß der Beklagte bei Vermeidung der wechselmäßigen Execution 
verurtheilt werde 
ꝛc. ꝛc. ꝛc.
	        
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