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3) Sofort nach der Verkündigung des Urtheils und spätestens am folgenden Tage
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ist die Executionsbehörde mit der Vornahme der Vollstreckung des Urtheils zu
beauftragen (Civ. Pr. Ord. Art. 900 Abs. 3.).
Sofort nach Empfang dieser Verfügung (Ziff. 3) und spätestens am folgenden
Tage hat die Executionsbehörde den Inhalt derselben dem Beklagten zu eröffnen
und ihm zugleich, sofern nach ihrem Ermessen die Umstände nicht die augenblick-
liche Vornahme der Exekution erfordern, eine höchstens dreitägige Frist zur Folge-
leistung unter der Androhung zu ertheilen, daß im Versäumnißfall ohne Weiteres
zur Vollstreckung geschritten werden würde.
Die Eröffnung kann zu Protokoll oder durch schriftliche Zustellung nach Maaß-
gabe der Vorschriften der Civ. Pr. Ord. Art. 238—243 geschehen; sie unterbleibt,
wenn sie nicht auf dem einen oder andern dieser Wege am Sitze der Executions-
behörde erfolgen kann.
Spätestens am Tage nach Umfluß der ertheilten Frist, beziehungsweise in den
Fällen des Schlußsatzes der Ziffer 4 und in den Fällen, in welchen eine Frist
nicht ertheilt worden ist, schon vorher, ist nach Art. 30 und 31 des Executions=
gesetzes vom 15. April 1825 die Hilfsvollstreckung in die bereitesten Mittel des
Schuldners vorzunehmen, beziehungsweise einzuleiten und in möglichst kurzem
Zeitraum zu bewerkstelligen.
Wenn der Beklagte sich darauf beruft, daß er Einspruch oder Berufung gegen
das Urtheil erhoben oder daß er solches noch nicht zugestellt erhalten habe, so ist
mit der Hilfsvollstreckung gleichwohl fortzufahren (Civ. Pr. Ord. Art. 865 Abs. 1);
werden andere Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung erhoben, so
hat die Executionsbehörde hievon dem Gericht Anzeige zu erstatten, mit der Voll-
streckung aber nur dann einzuhalten, wenn der Schuldner mittelst Urkunden be-
scheinigt, daß der Gläubiger befriedigt sei, oder Borgfrist ertheilt habe (Civ. Pr. Ord.
Art. 901).
Die Gerichte haben in jedem einzelnen Falle durch einen Bericht der Executions-
behörde über die vollzogene Execution sich von der gehörigen Handhabung der obigen
Vorschriften zu vergewissern und nöthigenfalls mit Ordnungsstrafen einzuschreiten.
Stuttgart, den 11. Januar 1869. «
Mittnacht.