Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. LXIV. Band. (64)

Anuahme  an  Kindesstatt.  411

c)  Altersdifferenz.

Der  Annehmende  muß  mindestens  achtzehn  Jahre  älter  sein  als  das
Kind  (81744  BGB.).

Auch  hier  ist  Dispens  zulässig  (§  1745  BG.),  wobei  jedoch  der
Zweck  der  Vorschrift,  daß  das  künstlich  geschaffene  Verhältniß  dem  natürlichen
  entsprechen  solle,  im  Auge  zu  behalten  ist.

d)  Einwilligung  dritter  Personen.

Ist  der  Annehmende  verheirathet,  so  bedarf  er  der  Einwilligung  des
anderen  Ehetheils  (8§  1746  Abs.  1  BGB.).  Dies  gilt  sowohl,  wenn  der
Mann  als  wenn  die  Frau  annimmt.

Einwilligung  ist  vorherige  Zustimmung  (5  183  BGB.);  sie  ist  hier
sofort  unwiderruflich  (5  1748  Abs.  1  BGB.).

Das  Erforderniß  entfällt,  wenn  der  andere  Ehegatte  zur  Abgabe
einer  Erklärung  dauernd  außer  Stande  oder  sein  Aufenthalt  dauernd  unbekannt
  ist  (§  1746  Abs.  2  BGB.).  Daß  das  Vorliegen  dieser  Umstände
zu  Unrecht  angenommen  wurde,  ist  auf  die  Wirksamkeit  der  Annahme
ohne  Einfluß  (8  1756  BGB.).

Die  Einwilligung  kann  gegenüber  dem  Annehmenden  oder  dem  Kinde
bezw.  seinem  Vertreter  oder  gegenüber  dem  für  die  Bestätigung  des  Annahmevertrages
  zuständigen  Gerichte  erfolgen.  Sie  kann  nicht  durch  einen
Vertreter,  auch  nicht  einen  gesetzlichen  Vertreter  erklärt  werden.  Ist  der
andere  Ehetheil  geschäftsunfähig  (§  104  BGB.),  so  ist  seine  Einwilligung
ohnehin  im  Hinblick  auf  §  1746  Abs.  2  BGB.  entbehrlich.  Geschäftsunfähige
  Personen  bedürfen  der  Zustimmung  des  gesetzlichen  Vertreters
nicht  (§  1748  Abs.  1  und  2  BG.).

Die  Einwilligungserklärung  bedarf  der  gerichtlichen  oder  notariellen
Beurkundung  (BGB.  §  1748  Abs.  3);  über  diese  vergleiche  §8  167  ff.
des  Ges.  ü.  d.  freiw.  Ger.  vom  17.  Mai  1898.

2)  Auf  Seite  des  Kindes:

a)  Persönliche  Eigenschaften  des  Kindes.

Für  die  an  Kindesstatt  anzunehmende  Person  ist  ein  bestimmtes
Alter  nicht  vorgeschrieben;  auch  Minderjährige,  gleichviel  ob  sie  geschäftsunfähig
  oder  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkt  sind  (§  104  Nr.  1,
8  106  BGB.),  können  angenommen  werden.

Geschäftsunfähige  und  in  der  Geschäftsfähigkeit  Beschränkte  schließen
vor  vollendetem  vierzehnten  Lebensjahre  den  Vertrag  durch  ihre  gesetzlichen
Vertreter,  welche  der  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichtes  bedürfen
(6  1750  Abs.  1  BG.),  Kinder,  welche  letztere  Altersgrenze  überschritten
haben,  bedürfen  der  Zustimmung  ihres  gesetzlichen  Vertreters  und  der
Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  (§  1751  Abs.  2).  Es  begründet

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