Anuahme an Kindesstatt. 411
c) Altersdifferenz.
Der Annehmende muß mindestens achtzehn Jahre älter sein als das
Kind (81744 BGB.).
Auch hier ist Dispens zulässig (§ 1745 BG.), wobei jedoch der
Zweck der Vorschrift, daß das künstlich geschaffene Verhältniß dem natürlichen
entsprechen solle, im Auge zu behalten ist.
d) Einwilligung dritter Personen.
Ist der Annehmende verheirathet, so bedarf er der Einwilligung des
anderen Ehetheils (8§ 1746 Abs. 1 BGB.). Dies gilt sowohl, wenn der
Mann als wenn die Frau annimmt.
Einwilligung ist vorherige Zustimmung (5 183 BGB.); sie ist hier
sofort unwiderruflich (5 1748 Abs. 1 BGB.).
Das Erforderniß entfällt, wenn der andere Ehegatte zur Abgabe
einer Erklärung dauernd außer Stande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt
ist (§ 1746 Abs. 2 BGB.). Daß das Vorliegen dieser Umstände
zu Unrecht angenommen wurde, ist auf die Wirksamkeit der Annahme
ohne Einfluß (8 1756 BGB.).
Die Einwilligung kann gegenüber dem Annehmenden oder dem Kinde
bezw. seinem Vertreter oder gegenüber dem für die Bestätigung des Annahmevertrages
zuständigen Gerichte erfolgen. Sie kann nicht durch einen
Vertreter, auch nicht einen gesetzlichen Vertreter erklärt werden. Ist der
andere Ehetheil geschäftsunfähig (§ 104 BGB.), so ist seine Einwilligung
ohnehin im Hinblick auf § 1746 Abs. 2 BGB. entbehrlich. Geschäftsunfähige
Personen bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
nicht (§ 1748 Abs. 1 und 2 BG.).
Die Einwilligungserklärung bedarf der gerichtlichen oder notariellen
Beurkundung (BGB. § 1748 Abs. 3); über diese vergleiche §8 167 ff.
des Ges. ü. d. freiw. Ger. vom 17. Mai 1898.
2) Auf Seite des Kindes:
a) Persönliche Eigenschaften des Kindes.
Für die an Kindesstatt anzunehmende Person ist ein bestimmtes
Alter nicht vorgeschrieben; auch Minderjährige, gleichviel ob sie geschäftsunfähig
oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind (§ 104 Nr. 1,
8 106 BGB.), können angenommen werden.
Geschäftsunfähige und in der Geschäftsfähigkeit Beschränkte schließen
vor vollendetem vierzehnten Lebensjahre den Vertrag durch ihre gesetzlichen
Vertreter, welche der Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes bedürfen
(6 1750 Abs. 1 BG.), Kinder, welche letztere Altersgrenze überschritten
haben, bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters und der
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts (§ 1751 Abs. 2). Es begründet
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