8 61 Staatsvermögen und Staatsschulden. 267
ein erhebliches Staatsvermögen in dem sogen. Verwaltungsvermögen vorhanden ist,
d. h. demjenigen Besitz des Staates, der wie ein Gerichtsgebäude lediglich öffentlichen
Zwecken bestimmt ist, aber dem Staate keine Einnahme gewährt. Die Verwaltung
solchen Besitzes wird von dem betreffenden Ressortministerium geführt und unterliegt
nicht den Beschränkungen, welche für die Verwaltung des Staatsgutes gelten 1).
Verkehrsinstilute wie die Eisenbahnen des Staates bilden zwar ebenso wic das Staatsgut
auch Finanzvermögen des Staates, da sie dem Staate als Einnahmequelle dienen,
aber bei ihrer Verwaltung ist keineswegs der finanzielle Gesichtspunkt allein maßgebend;
ihre Organisation gehört deshalb nicht in die Lehre von der Finanzverwaltung,
wenn sie auch in Oldenburg dem Finanzministerium untergeordnet ist.
3. Die Staatsschulden. Staatsschulden im eigentlichen Sinne hat nur
das Herzogtum Oldenburg. Das Großherzogtum und die Fürstentümer sind schuldenfrei
). Die Schulden des Herzogtums setzen sich nach dem Voranschlag für 1910 zusammen:
a) aus älteren kleineren Schuldposten, verzinslich mit 1—1½00, insgesamt 421 371,72 M.,
darunter 92 991,60 M. an dic für sich veraltete Staatsgutslapitalienkasse, im übrigen teils
vertragliche, teils stiflungsgemäße Darlehen an inländische öffentliche Kassen, teils unkündbar,
teils halbjährlich lündbar;
b) aus der Bentindichen Schuld, verzinslich mit 3¼½00 auf Grund des Vertrages vom 13. April
1854 2). Die Gegenleistung bestand in der Ablretung von Hohcitsrechten und Gütern.
Die Schuld ist eingetragen auf eine Reihe von Grundstücken im Herzogtum und nur kündbar,
wenn der Gläubiger eine Standesherrlichkeit im Sinne des Art. 14 der Bundesakte
erworben hat. Sie beträgt 3 653 571,43 M.;
Tc) aus der Eisenbahnprämienanleihe von 1871, die ursprünglich 14 4100 000 M. betrug. Sie
ist mit 3% verzinslich und soll bis zum 1. Februar 1931 abgetragen werden durch eine jährliche
Rente von 600 000 M., aus der neben den Zinsen auch die im Ziehungsplan sestgesetzten
Prämien entrichtet werden. Die Schuldsumme beträgt heute noch 8 731 320 M.,
d) aus Anleihen des Herzogtums bei der Centralkasse des Großherzoglums aus den Jahren
1876—1896, verzinslich mit 4¼ und 31½00, zusammen 4 621 163,17 M.;
c) aus konsolidierten Anleihen, dic unter den Serien à bis II, als Rentenschulden auf den Inhaber
lautend, meist zu 31/0 verzinslich in den Jahren von 1873 bis 1909 ausgegeben
worden sind. Die Serie lI ist durch eine Verzinsung mit 4% und durch Unkündbarkeit
bis 1919 ausgezeichnet, während die übrigen konsolidierten Anleihen vom Staate halbjährlich
lündbar sind. Der Gesamtbetrag beläuit sich auf 54 917 400 M.;
!) aus Anleihen zu Kanalbauzwecken, ursprünglich zusammen 2 411 800 M., ausgenommen
bei auswärtigen und einheimischen öffentlichen Kassen in den Jahren 1879 bis 1893, zu
verzinfen mit 3,4 bis 4,2500, abzutragen nach festen Plänen bis 1020 bezw. 1936, meist
beiderseits unkündbar, nur in einigen Fällen ist dem Staate ein Zinsermäßigungs= oder
cin Kündigungsrecht vorbehalten. Diesc Schulden sind heute abgetragen bis auf
1 472 750,27 M.;
8) aus Anleihen für Heil- und Hafenanstalten ursprünglich zusammen 966 400 M., ausgenommen
bei der Oldenburgischen Ersparungskasse in den Jahren 1902 bis 1909, zu verzinsen
mit 40 , abzutragen nach festen Plänen bis 1920 bezw. 1932, beiderseits kündbar, abgetragen
bis aufs 923 025,14 M.;
Insgesamt belaufen sich danach die Staatsschulden des Herzogtums auf
74 740 604,73 M.
1) Vol. Georg Meyers Verwaltungsrecht Bd. 2 S. 181 Note 1; diel Frage ist freilich
nicht unbestritten, siehe die Literatur am angeführten Orte.
2) Allerdings verzeichnet der Etat für Lübeck eine Ausgabe von 27.000 M. zur Deckung der
Garantie für die Eutin-Lübecker Eisenbahn-Prioritätsanleihe, für das Fürstentum Birkenfeld erscheint
unter der Rubrik „Belastungen und Schulden“ eine Jahresausgabe von 147,09 M.; cs
handelt sich also um einen kaum nennenswerten Betrag.
3) GBl. für Old. Bd. 14 S. 22 ff.