Full text : Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XIV. Das Staatsrecht des Großherzogtums Oldenburg. (14)

8  61  Staatsvermögen  und  Staatsschulden.  267

 

ein  erhebliches  Staatsvermögen  in  dem  sogen.  Verwaltungsvermögen  vorhanden  ist,
d.  h.  demjenigen  Besitz  des  Staates,  der  wie  ein  Gerichtsgebäude  lediglich  öffentlichen
Zwecken  bestimmt  ist,  aber  dem  Staate  keine  Einnahme  gewährt.  Die  Verwaltung
solchen  Besitzes  wird  von  dem  betreffenden  Ressortministerium  geführt  und  unterliegt
  nicht  den  Beschränkungen,  welche  für  die  Verwaltung  des  Staatsgutes  gelten  1).
Verkehrsinstilute  wie  die  Eisenbahnen  des  Staates  bilden  zwar  ebenso  wic  das  Staatsgut
  auch  Finanzvermögen  des  Staates,  da  sie  dem  Staate  als  Einnahmequelle  dienen,
aber  bei  ihrer  Verwaltung  ist  keineswegs  der  finanzielle  Gesichtspunkt  allein  maßgebend;
  ihre  Organisation  gehört  deshalb  nicht  in  die  Lehre  von  der  Finanzverwaltung,
  wenn  sie  auch  in  Oldenburg  dem  Finanzministerium  untergeordnet  ist.

3.  Die  Staatsschulden.  Staatsschulden  im  eigentlichen  Sinne  hat  nur
das  Herzogtum  Oldenburg.  Das  Großherzogtum  und  die  Fürstentümer  sind  schuldenfrei
  ).  Die  Schulden  des  Herzogtums  setzen  sich  nach  dem  Voranschlag  für  1910  zusammen:


a)  aus  älteren  kleineren  Schuldposten,  verzinslich  mit  1—1½00,  insgesamt  421  371,72  M.,
darunter  92  991,60  M.  an  dic  für  sich  veraltete  Staatsgutslapitalienkasse,  im  übrigen  teils
vertragliche,  teils  stiflungsgemäße  Darlehen  an  inländische  öffentliche  Kassen,  teils  unkündbar,
  teils  halbjährlich  lündbar;

b)  aus  der  Bentindichen  Schuld,  verzinslich  mit  3¼½00  auf  Grund  des  Vertrages  vom  13.  April
1854  2).  Die  Gegenleistung  bestand  in  der  Ablretung  von  Hohcitsrechten  und  Gütern.
Die  Schuld  ist  eingetragen  auf  eine  Reihe  von  Grundstücken  im  Herzogtum  und  nur  kündbar,
  wenn  der  Gläubiger  eine  Standesherrlichkeit  im  Sinne  des  Art.  14  der  Bundesakte
erworben  hat.  Sie  beträgt  3  653  571,43  M.;

Tc)  aus  der  Eisenbahnprämienanleihe  von  1871,  die  ursprünglich  14  4100  000  M.  betrug.  Sie
ist  mit  3%  verzinslich  und  soll  bis  zum  1.  Februar  1931  abgetragen  werden  durch  eine  jährliche
  Rente  von  600  000  M.,  aus  der  neben  den  Zinsen  auch  die  im  Ziehungsplan  sestgesetzten
  Prämien  entrichtet  werden.  Die  Schuldsumme  beträgt  heute  noch  8  731  320  M.,

d)  aus  Anleihen  des  Herzogtums  bei  der  Centralkasse  des  Großherzoglums  aus  den  Jahren
1876—1896,  verzinslich  mit  4¼  und  31½00,  zusammen  4  621  163,17  M.;

c)  aus  konsolidierten  Anleihen,  dic  unter  den  Serien  à  bis  II,  als  Rentenschulden  auf  den  Inhaber
  lautend,  meist  zu  31/0  verzinslich  in  den  Jahren  von  1873  bis  1909  ausgegeben
worden  sind.  Die  Serie  lI  ist  durch  eine  Verzinsung  mit  4%  und  durch  Unkündbarkeit
bis  1919  ausgezeichnet,  während  die  übrigen  konsolidierten  Anleihen  vom  Staate  halbjährlich
  lündbar  sind.  Der  Gesamtbetrag  beläuit  sich  auf  54  917  400  M.;

!)  aus  Anleihen  zu  Kanalbauzwecken,  ursprünglich  zusammen  2  411  800  M.,  ausgenommen
bei  auswärtigen  und  einheimischen  öffentlichen  Kassen  in  den  Jahren  1879  bis  1893,  zu
verzinfen  mit  3,4  bis  4,2500,  abzutragen  nach  festen  Plänen  bis  1020  bezw.  1936,  meist
beiderseits  unkündbar,  nur  in  einigen  Fällen  ist  dem  Staate  ein  Zinsermäßigungs=  oder
cin  Kündigungsrecht  vorbehalten.  Diesc  Schulden  sind  heute  abgetragen  bis  auf
1  472  750,27  M.;

8)  aus  Anleihen  für  Heil-  und  Hafenanstalten  ursprünglich  zusammen  966  400  M.,  ausgenommen
  bei  der  Oldenburgischen  Ersparungskasse  in  den  Jahren  1902  bis  1909,  zu  verzinsen
mit  40  ,  abzutragen  nach  festen  Plänen  bis  1920  bezw.  1932,  beiderseits  kündbar,  abgetragen
  bis  aufs  923  025,14  M.;

Insgesamt  belaufen  sich  danach  die  Staatsschulden  des  Herzogtums  auf
74  740  604,73  M.

1)  Vol.  Georg  Meyers  Verwaltungsrecht  Bd.  2  S.  181  Note  1;  diel  Frage  ist  freilich
nicht  unbestritten,  siehe  die  Literatur  am  angeführten  Orte.

2)  Allerdings  verzeichnet  der  Etat  für  Lübeck  eine  Ausgabe  von  27.000  M.  zur  Deckung  der
Garantie  für  die  Eutin-Lübecker  Eisenbahn-Prioritätsanleihe,  für  das  Fürstentum  Birkenfeld  erscheint
  unter  der  Rubrik  „Belastungen  und  Schulden“  eine  Jahresausgabe  von  147,09  M.;  cs
handelt  sich  also  um  einen  kaum  nennenswerten  Betrag.

3)  GBl.  für  Old.  Bd.  14  S.  22  ff.