Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

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Sind dergleichen Waaren einem schnellen Verderben ausgesetzt, so kann ein früherer 
Verkauf mit Genehmigung der dem Hauptamte vorgesetzten Behörde in der Art gesche- 
hen, daß der Lizitationstermin im Orte zu zwei verschiedenen Malen innerhalb acht 
Tagen öffentlich bekannt gemacht wird. 
b) welche binnen fünf Jahren aus der Niederlage nicht abgeholt werden. 
Haben Güter, deren Eigenthümer oder Disponent bekannt ist, länger als fünf 
Jahre gelagert, so ist derselbe, sofern nicht auf seinen Antrag ausnahmsweise eine 
längere Lagerung bewilligt ist, aufzufordern, die Güter binnen einer Frist, welche vier 
Wochen nicht überschreiten darf, von der Niederlage zu nehmen. Genügt er dieser Auf- 
forderung nicht, so wird zum öffentlichen Verkauf der Waaren geschritten und der Er- 
lös nach Abzug der Kosten und Abgaben dem Eigenthümer oder Disponenten zugestellt 
S. 105. 
Beschränkte Niederlagen. 
Bei den Aemtern an solchen Orten, welche nicht im Genuß des Niederlagerechts 
sind, können, wo sich ein Bedürfniß dazu ergiebt und geeignete Räume vorhanden sind, 
Waaren unverzollt mit der Maßgabe niedergelegt werden, daß die Lagerfrist in der 
Regel nicht über sechs Monate dauern darf. Nach Ablauf derselben treten die im 
§. 104 enthaltenen Bestimmungen ein. 
Wegen des Lagergeldes, der Gestattung von Umpackungen und der Behandlung 
des während der Lagerung entstandenen Mindergewichts kommen die Bestimmungen für 
allgemeine Niederlagen in den §§. 99, 101 und 103 in Anwendung. 
§. 106. 
3) Regulative für die Niederlagen. 
Die näheren Bedingungen für die Benützung der einzelnen Niederlagen, sowie die 
speziellen Vorschriften über die Abfertigung der zu denselben gelangenden und aus ihnen 
zu entnehmenden Waaren enthalten die zu erlassenden Regulative. 
§. 107. 
4) Freie Niederlagen. 
In den wichtigeren Seeplätzen des Vereinsgebiets können örtlich mit dem Hafen 
in Verbindung stehende freie Niederlage-Anstalten (Freiläger) errichtet werden. 
Derartige Niederlagen werden mit den Maßgaben, welche die für die einzelnen 
Niederlagen zu erlassenden Regulative enthalten, zollgesetzlich als Ausland behandelt.
	        
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