Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

307 
N 19. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Inhalt. 
Königliche Dekrete. Königliche Verordnung, betreffend eine neue Medielnaltaxe. 
Verfügungen der Departements. Bekanntmachung, betreffend die Taxe für einzelne ärztliche Ver- 
richtungen. 
  
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Königliche Verordnung, 
betreffend, eine neue Medicinaltaxe. 
Karl 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
In Berücksichtigung der seit Erlassung der Medicinaltaxe vom 14. Oktober 1830 
eingetretenen Aenderungen in den medicinischen Hilfeleistungen und im Werthe der dafür 
bestimmten Belohnungssätze haben Wir dieselbe einer Revision unterwerfen lassen. Wir 
verordnen und verfügen nun, nach Anhörung Unseres Geheimen Rathes, wie folgt: 
S. 1. 
Die Vergütungen, welche für einzelne ärztliche Dienstleistungen angesprochen werden 
können, sind in der beiliegenden Taxe verzeichnet. 
Auf der Grundlage dieser Taxe und als Ergänzung des IV. Abschnitts derselben 
hat das Medicinal-Collegium mit Genehmigung des Ministerium des Innern die Ge- 
bühren für die darin nicht aufgeführten ärztlichen Hilfeleistungen näher zu bestimmen.
	        
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