Art. 652.
Durch die Bestimmungen der Art. 50.
und 51. Nr. 1. und 3. wird bei einem
Regresse auf einen ausländischen Ort die
Berechnung höherer dort zuláßiger Sätze
niche ausgeschlossen.
Art. 53.
Der Regreßnehmer kann über den Be-
trag seiner Forderung einen Rückwechsel auf
den Regreßpflichtigen ziehen.
Der Forderung treten in diesem Falle
noch die Mäklergebühren für Negocirung
des Rückwechsels, so wie die etwaigen
Stempelgebühren hinzu.
Der Rückwechsel muß auf Sicht zahl-
bar und unmittelbar (à drittura) gestellt
werden.
Art. 54.
Der Regreßpflichtige ist nur gegen Aus-
lieferung des Wechsels, des Protestes und
einer qulttirten Retourrechnung Jahlung zu
leisten verbunden.
Art. 55.
Jeder Indossante, der einen seiner Nach-
mnner befriedigt hat, kann sein eigenes
und seiner Nachmänner Indossament aus-
streichen.
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IX. Intervention.
1. Ehrenannahme.
Art. 56.
Befindet sich auf einem Mangels An-
nahme protestirten Wechsel eine auf den
Zahlungsort laufende Nothadresse, so muß,
ehe Sicherstellung verlangt werden kann, die
Annahme von der Nothadresse gefordert
werden.
Unter mehreren Nothadressen gebührt
derjenigen der Vorzug, durch deren Zahlung
die meisten Verpflichteten befreit werden.
Art. 57.
Die Ehrenannahme von Seiten einer
nicht auf dem Wechsel als Nothadresse be-
nannten Person braucht der Inhaber niche
zuzulassen.
Art. 58.
Der Ehrenacceptant muß sich den Pro-
test Mangels Annahme gegen Erstattung der
Kosten aushändigen und in einem Anhange
zu demselben die Ehrenannahme bemerken
lassen.
Er muß den Honoraten unter Ueber-
sendung des Protestes von der geschehenen
Intervention benachrichtigen und diese Be-
nachrichtigung mit dem Proteste innerhalb
zweier Tage nach dem Tage der Drotester-
hebung zur Post geben.
Unterläßt er dieß, so haftet er für den
durch die Unterlassung entstehenden Schaden-