Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

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R)  Königliche  Verordnung,
betreffend  die  Bildung  von  Gerichtsabtheilungen  bei  dem  K.  Stadtgerichte  Stuttgart.

Karl

von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Zur  Vollziehung  des  Art.  10.  des  Gesetzes  über  die  Gerichtsverfassung  vom
13.  März  1868  verordnen  Wir,  nach  Anhörung  Unseres  Geheimenraths,  wie  folgt:

Bei  dem  K.  Stadtgerichte  Stuttgart  werden  drei  Gerichtsabtheilungen  gebildet,  die
erste  für  Civilsachen  und  Geschäfte  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  die  zweite  für  Handelssachen
  (Art.  32.  des  Gesetzes  über  die  Gerichtsverfassung),  die  dritte  für-Strafsachen.

Einer  dieser  Gerichtsabtheilungen  steht  der  Stadtgerichtsvorstand  vor;  für  die  beiden
anderen  werden  von  Uns  eigene  Vorstände  ernannt,  welchen  unter  der  Oberaufsicht  des
Stadtgerichtsvorstands  die  selbstständige  Leitung  der  Geschäfte  der  betreffenden  Abtheilung
mit  den  Befugnissen  eines  Oberamtsrichters,  sowie  die  Vertretung  des  Stadtgerichtsvorstands
  als  solchen  in  Verhinderungsfällen  zukommt.

Die  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit  in  Ehesachen  wird  auf  den  Vorschlag  des  Kreis-Gerichtshofs
  einem  der  drei  Vorstände  durch  Unserz  Justiz-Ministerium  aufgetragen
werden.  .  '

Während  der  Gerichtsferien  wird  die  gesammte  Gerichtsbarkeit  des  Stadtgerichts
von  einer  aus  dem  ganzen  Gerichtspersonal  auszuwählenden  Ferienabtheilung  ausgeübt.

Unser  Justiz-Minister  ist  mit  der  Vollziehung  dieser  Verordnung  beauftragt.
Gegeben,  Stuttgart  den  2.  Januar  1869.

Karl.

Der  Justiz-Minister:
Mittnacht.