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R) Königliche Verordnung,
betreffend die Bildung von Gerichtsabtheilungen bei dem K. Stadtgerichte Stuttgart.
Karl
von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Zur Vollziehung des Art. 10. des Gesetzes über die Gerichtsverfassung vom
13. März 1868 verordnen Wir, nach Anhörung Unseres Geheimenraths, wie folgt:
Bei dem K. Stadtgerichte Stuttgart werden drei Gerichtsabtheilungen gebildet, die
erste für Civilsachen und Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die zweite für Handelssachen
(Art. 32. des Gesetzes über die Gerichtsverfassung), die dritte für-Strafsachen.
Einer dieser Gerichtsabtheilungen steht der Stadtgerichtsvorstand vor; für die beiden
anderen werden von Uns eigene Vorstände ernannt, welchen unter der Oberaufsicht des
Stadtgerichtsvorstands die selbstständige Leitung der Geschäfte der betreffenden Abtheilung
mit den Befugnissen eines Oberamtsrichters, sowie die Vertretung des Stadtgerichtsvorstands
als solchen in Verhinderungsfällen zukommt.
Die Ausübung der Gerichtsbarkeit in Ehesachen wird auf den Vorschlag des Kreis-Gerichtshofs
einem der drei Vorstände durch Unserz Justiz-Ministerium aufgetragen
werden. . '
Während der Gerichtsferien wird die gesammte Gerichtsbarkeit des Stadtgerichts
von einer aus dem ganzen Gerichtspersonal auszuwählenden Ferienabtheilung ausgeübt.
Unser Justiz-Minister ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt.
Gegeben, Stuttgart den 2. Januar 1869.
Karl.
Der Justiz-Minister:
Mittnacht.