Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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in  dem  die  Gerichtsamtsbezirke  Pirna,  Gottleuba,  Königstein  und  Lauenstein  umfassenden
zeitherigen  Rentamtsbezirke  Pirna,  dem  künftigen  Forstrentamte  daselbst;

in  dem  die  Gerichtsamtsbezirke  Elsterberg,  Plauen,  Oelsnitz,  Pausa  und  Adorf  umfassenden
  zeitherigen  Rentamtsbezirke  Plauen,  dem  Bauverwalter  daselbst;

in  dem  die  Gerichtsamtsbezirke  Radeberg,  Kamenz,  Bischofswerda,  Königsbrück  und
Pulsnitz  umfassenden  zeitherigen  Rentamtsbezirke  Radeberg  und  beziehungsweise  Stolpen,  der
Bezirkssteuereinnahme  zu  Kamenz;

in  dem  die  Gerichtsamtsbezirke  Rochlitz,  Burgstädt,  Geithain,  Geringswalde,  Hartha,
Penig  und  Waldheim  umfassenden  zeitherigen  Rentamtsbezirke  Rochlitz,  dem  Bauverwalter
daselbst;

in  dem  die  Gerichtsamtsbezirke  Schandau,  Neustadt  bei  Stolpen  und  Sebnitz  umfassenden
zeitherigen  Rentamtsbezirke  Schandau,  dem  künftigen  Forstrentamte  daselbst;

in  dem  Gerichts=  und  Rentamtsbezirke  Schwarzenberg,  dem  künftigen  Forstrentamte
daselbst;

in  den  die  Gerichtsamtsbezirke  Wolkenstein,  Ehrenfriedersdorf,  Geyer,  Jöhstadt,  Lengefeld
und  Marienberg,  ingleichen  den  Gerichtsamtsbezirk  Zöblitz  umfassenden  zeitherigen  Rentamtsbezirken
  Wolkenstein  und  Lauterstein,  dem  künftigen  Forstrentamte  zu  Wolkenstein;

in  dem  Gerichts=  und  Rentamtsbezirke  Wurzen,  der  Bezirkssteuereinnahme  daselbst;

in  dem  die  Gerichtsamtsbezirke  Zwickau,  Kirchberg,  Wildenfels,  Crimmitzschau,  Remse
und  Werdau  umfassenden  zeitherigen  Rentamtsbezirke  Zwickau,  dem  Bauverwalter  dafelbst.

D.  Bei  der  Verwaltung  der  fiscalischen  Kalkwerke  und  Marmorbrüche,
sowie  der  Kammer=  und  Landesschulgüter.

&  7.  Die  einigen  Rentämtern  zeither  übertragene  Beaufsichtigung  und  Verwaltung  der
fiscalischen  Kalkwerke  und  Marmorbrüche,  ingleichen  die  Betheiligung  derselben  bei  der  Verwaltung
  der  Kammergüter  und  der  Landesschulgüter  Kloster  Nimbschen  und  Klosterbuch,  geht
auf  diejenigen  Behörden  über,  denen  in  dem  Bezirke,  wo  das  Werk  oder  der  Bruch  und
beziehendlich  das  Gut  gelegen  sind,  nach  Vorstehendem  (§  6)  die  Intradenverwaltung  übertragen
  ist.

Dresden,  den  21.  Februar  1865.

Finanz-Ministerium.
Frhr.  v.  Friesen.
Schreiner.