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Dass in der Tat der $ 95 diesen Sinn hat, wird durch die
Entstehungsgeschichte des Anh. $ 120 voll bestätigt. Für diese
ergeben die Akten des Justizministeriums — Landrecht 2 —
folgendes: den ersten Anlass zu dem Erlasse der in ihm enthaltenen
Vorschrift bildete ein Schreiben des Departements der
auswärtigen Angelegenheiten an den Grosskanzler VON GOLDBECK
vom 28. September 1797, in welchem zum & 95 bemerkt wurde:
„(11:) $ 95 der Fall ist schon vorgekommen, dass Supplikanten
sich hierauf bezogen haben.
Es kann aber das Kabinets-Ministerium die den Landes-Justiz-Oollegien
hier eingeräumte Befugnis nicht anders als
den Königlichen Rechten,- die es hierunter wahrzunehmen
hat, nachteilig ansehen, Es gibt manche Fälle, wo nicht
eigentlich dem Adel derogirt ist, wo aber doch die des Adels
sich bedienenden in der Zwischenzeit eine so wenig anständige
Aufführung beobachtet haben, dass es nicht füglich Justizsache
werden kann, sondern IJandesherrliche Gnadensache
bleiben muss, dass sie sich des Adels wieder bedienen
sollen.“
Der Grosskanzler erklärte darauf unter dem 21. Oktober
1797 in einem Promemoria:
„ad 11 bestimmt das Gesetz nur, dass der Nachweis
bei den Landes-Justizkollegien geführt werden solle, legt aber
denselben die Befugnis nicht bei, den geführten Nachweis
für hinreichend zu erklären und auf dessen Grund den Imploranten
zu autorisieren, dass er sich des Adels wieder bedienen
könne, dies bleibt vielmehr nach wie vor der näheren
Beurteilung des Königlichen Kabinetsministeriums
reservirt und es wird kein Bedenken haben, solches
ausdrücklich zu sagen.“
Darauf erging zu dem $ 95 die Deklaration vom 24. September
1798, welche in dem hier wesentlichen Teil lautet:
„VI ad Part. 2 Titel 9 $ 95 finden wir den Zustand