Full text : Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

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Dass  in  der  Tat  der  $  95  diesen  Sinn  hat,  wird  durch  die
Entstehungsgeschichte  des  Anh.  $  120  voll  bestätigt.  Für  diese
ergeben  die  Akten  des  Justizministeriums  —  Landrecht  2  —
folgendes:  den  ersten  Anlass  zu  dem  Erlasse  der  in  ihm  enthaltenen
  Vorschrift  bildete  ein  Schreiben  des  Departements  der
auswärtigen  Angelegenheiten  an  den  Grosskanzler  VON  GOLDBECK
vom  28.  September  1797,  in  welchem  zum  &  95  bemerkt  wurde:

„(11:)  $  95  der  Fall  ist  schon  vorgekommen,  dass  Supplikanten
  sich  hierauf  bezogen  haben.

Es  kann  aber  das  Kabinets-Ministerium  die  den  Landes-Justiz-Oollegien
  hier  eingeräumte  Befugnis  nicht  anders  als
den  Königlichen  Rechten,-  die  es  hierunter  wahrzunehmen
hat,  nachteilig  ansehen,  Es  gibt  manche  Fälle,  wo  nicht
eigentlich  dem  Adel  derogirt  ist,  wo  aber  doch  die  des  Adels
sich  bedienenden  in  der  Zwischenzeit  eine  so  wenig  anständige
Aufführung  beobachtet  haben,  dass  es  nicht  füglich  Justizsache
  werden  kann,  sondern  IJandesherrliche  Gnadensache
  bleiben  muss,  dass  sie  sich  des  Adels  wieder  bedienen
sollen.“

Der  Grosskanzler  erklärte  darauf  unter  dem  21.  Oktober
1797  in  einem  Promemoria:

„ad  11  bestimmt  das  Gesetz  nur,  dass  der  Nachweis
bei  den  Landes-Justizkollegien  geführt  werden  solle,  legt  aber
denselben  die  Befugnis  nicht  bei,  den  geführten  Nachweis
für  hinreichend  zu  erklären  und  auf  dessen  Grund  den  Imploranten
  zu  autorisieren,  dass  er  sich  des  Adels  wieder  bedienen
  könne,  dies  bleibt  vielmehr  nach  wie  vor  der  näheren
Beurteilung  des  Königlichen  Kabinetsministeriums
  reservirt  und  es  wird  kein  Bedenken  haben,  solches
ausdrücklich  zu  sagen.“

Darauf  erging  zu  dem  $  95  die  Deklaration  vom  24.  September
  1798,  welche  in  dem  hier  wesentlichen  Teil  lautet:

„VI  ad  Part.  2  Titel  9  $  95  finden  wir  den  Zustand