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„Lant angestempelter Deklaration Nr. 67, vom 15. Januar 1870“
Bezug zu nehmen. s·
8. 12.
In dem Begleitschein, beziehungsweise in der angestempelten Anmeldung ist sowohl
die Gesammtzahl der Kolli, auf. welche der Begleitschein lautet, als auch das summa-
rische Gewicht der Kolli jeder nach Inhalt und Verpackung gleichartigen Waarenpost in
Ziffern und in Buchstaben auszudrücken. Die Gewichtsangabe in Buchstaben ist, wenn
sämmtliche Kolli amtlich verwogen wurden, bei dem amtlich ermittelten Gewicht, wenn
jedoch keine oder nur Probe-Verwiegungen stattgefunden haben, bei dem deklarirten
Gewicht, unmittelbar unter der betreffenden Summe, zu bewirken.
Die. Begleitscheine und zugehörigen Anmeldungen müssen deutlich geschrieben sein,
und es dürfen keine Rasuren darin stattfinden.
Nachträgliche Aenderungen, welche an einzelnen Eintragungen vor der Aushändi-
gung des Begleitscheins an den Extrahenten etwa vorzunehmen sein möchten, sind jedes-
mal von dem Beamten, welcher die Abänderung bewirkt hat, durch seine Namensbei-
schrift zu beglaubigen. Die abzuändernden Worte oder Zahlen sind so zu durchstreichen,
daß sie leserlich bleiben.
§. 13.
6. Waaren-Verschluß.
Hinsichtlich der Anlegung des amtlichen Verschlusses sind die Bestimmungen in
den §§. 43, 94 und 95 des Vereinszollgesetzes und die deshalb ertheilten besonderen
Vorschriften zu beobachten.
Die Art' des Waarenverschlusses und der Umfang, in welchem derselbe zur An-
wendung gekommen ist, muß in den betreffenden Spalten der Begleitscheine, beziehungs-
weise der angestempelten Anmeldungen so deutlich und bestimmt angegeben werden, daß
sich das Erledigungsamt vom unveränderten Zustande des Verschlusses bei Ankunft der
Waaren vollständig zu überzeugen vermag. Bei Belassung eines von einem anderen
Amte angelegten Verschlusses ist der Name dieses Amtes anzugeben.
8. 14.
7. Sicherstellung des Zollbetrags.
In Beziehung auf die Sicherstellung des Zollbetrags sind die Bestimmungen im
8. 45 des Vereinszollgesetzes zu beobachten.