Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

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kann, sowie Waaren, die bald in Fäulniß überzugehen pflegen, werden zur Niederlage 
nicht angenommen. 
§. 5. 
Ueber die niedergelegten Waaren wird ein Niederlage Register nach dem anliegenden 
Muster A geführt. Es bleibt jedoch den Direktivbehörden überlassen, die den örtlichen 
Verhältnissen entsprechenden Abänderungen in dem Muster vorzunehmen, auch hinsicht- 
lich der Führung und Revision des Registers das Nähere anzuordnen. 
II. Anmeldung und Annahme zur Miederlage. 
S. 6. 
Die Anmeldung zur Aufnahme in die Niederlage geschieht mittelst der Deklara- 
tionen oder mittelst Auszügen aus solchen oder aus Begleitscheinen, welche nach dem 
unter B beiliegenden Muster von dem Niederleger zweifach gefertigt und innerhalb der 
von der Zollbehörde örtlich zu bestimmenden Frist dem Amte übergeben sein müssen. 
Die Anmeldungen werden hinsichtlich ihrer Uebereinstimmung mit den ihnen zu Grunde 
liegenden Papieren durch die betreffenden Beamten geprüft und bescheinigt und bei der 
Revision der Waaren zum Anhalt genommen. 
Die Deklarationen u. s. w. können mittelst dieser Anmeldung nach Maßgabe der 
§§. 23, 26 und 46 des Vereins-Zollgesetzes noch vervollständigt oder berichtigt werden. 
S. 7. 
Behufs der Aufnahme in die Niederlage sind die Waaren in der Regel speziell 
zu revidiren. 
Die Revision, welcher ein Niederleger oder ein Stellvertreter desselben beizuwohnen 
hat, kann jedoch auf eine allgemeine beschränkt werden, wenn 
1. die unter Verschluß angekommenen oder nach §. 43 Absatz 2 des Vereinsgoll= 
gesetzes ohne Verschluß abgelassenen Waaren schon bei einem Vorabfertigungs- 
amte speziell revidirt worden sind, oder 
2. — mag auch die Deklaration hinsichtlich der Waarengattung mangelhaft sein — 
wenn der dem Amte als zahlungsfähig bekannte Niederleger sich durch eine Er-
	        
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