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zu den Lagerräumen und in denselben an denjenigen Ort zu schaffen, welcher für die
Lagerung angewiesen wird.
Soweit es die Gattung der Waaren und der Raum gestatten und nicht andere
Umstände entgegenstehen, sind die Waaren eines jeden Niederlegers auf dessen Antrag
beisammen zu lagern und die später für ihn hinzukommenden an die früher gelagerten
anzuschließen.
III. Miederkagescheine.
8. 12.
Nach geschehener Niederlegung wird dem Niederleger ein, hinsichtlich der Eintragung
in das Niederlage-Register bescheinigtes Exemplar der Anmeldung (8. 6) zugestellt, welches
ihm als Niederlageschein dient.
Die Zollverwaltung ist befugt, Denjenigen, welcher ihr den Niederlageschein vor-
legt, als zur Disposition über die in demselben bezeichneten Waaren legitimirt anzu-
sehen, und nicht verpflichtet, auf eine nähere Prüfung einzugehen, ob derselbe rechtmäßiger
Besitzer des Niederlagescheins sei.
Sollte jedoch ein Schein in unrechte Hände gekommen sein und dies von Dem-
jenigen, der daran Interesse hat, dem Amte angezeigt werden, so hat dasselbe hierüber
einen Vermerk im Niederlage-Register zu machen und so lange keine Disposition über
die Waaren zuzulassen, bis über den rechtmäßigen Besitz des Niederlagescheins von der
zuständigen Behörde entschieden ist.
§. 13.
Sollen Waaren, die in der Niederlage lagern, auf das Konto eines anderen Nieder-
legers übertragen werden, so ist dem Amte der Niederlageschein mit einem entsprechenden
Antrage vorzulegen. Wenn, nach dem Ermessen des Amtes, kein Bedenken obwaltet,
so findet die Umschreibung im Niederlage-Register und die Abschreibung auf dem Nieder-
lagescheine, beziehungsweise die Ausstellung eines neuen Niederlagescheins statt.
S. 14.
Sollte ein Niederlageschein verloren gehen, so muß der betreffende Niederleger dem
Amte davon Nachricht geben. Nachdem der Niederlageschein in Gemäßheit der in dem