Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

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zu den Lagerräumen und in denselben an denjenigen Ort zu schaffen, welcher für die 
Lagerung angewiesen wird. 
Soweit es die Gattung der Waaren und der Raum gestatten und nicht andere 
Umstände entgegenstehen, sind die Waaren eines jeden Niederlegers auf dessen Antrag 
beisammen zu lagern und die später für ihn hinzukommenden an die früher gelagerten 
anzuschließen. 
III. Miederkagescheine. 
8. 12. 
Nach geschehener Niederlegung wird dem Niederleger ein, hinsichtlich der Eintragung 
in das Niederlage-Register bescheinigtes Exemplar der Anmeldung (8. 6) zugestellt, welches 
ihm als Niederlageschein dient. 
Die Zollverwaltung ist befugt, Denjenigen, welcher ihr den Niederlageschein vor- 
legt, als zur Disposition über die in demselben bezeichneten Waaren legitimirt anzu- 
sehen, und nicht verpflichtet, auf eine nähere Prüfung einzugehen, ob derselbe rechtmäßiger 
Besitzer des Niederlagescheins sei. 
Sollte jedoch ein Schein in unrechte Hände gekommen sein und dies von Dem- 
jenigen, der daran Interesse hat, dem Amte angezeigt werden, so hat dasselbe hierüber 
einen Vermerk im Niederlage-Register zu machen und so lange keine Disposition über 
die Waaren zuzulassen, bis über den rechtmäßigen Besitz des Niederlagescheins von der 
zuständigen Behörde entschieden ist. 
§. 13. 
Sollen Waaren, die in der Niederlage lagern, auf das Konto eines anderen Nieder- 
legers übertragen werden, so ist dem Amte der Niederlageschein mit einem entsprechenden 
Antrage vorzulegen. Wenn, nach dem Ermessen des Amtes, kein Bedenken obwaltet, 
so findet die Umschreibung im Niederlage-Register und die Abschreibung auf dem Nieder- 
lagescheine, beziehungsweise die Ausstellung eines neuen Niederlagescheins statt. 
S. 14. 
Sollte ein Niederlageschein verloren gehen, so muß der betreffende Niederleger dem 
Amte davon Nachricht geben. Nachdem der Niederlageschein in Gemäßheit der in dem
	        
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